Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 84<br />
Abs. 1 a.E. SGB V). Auf diesen Verwaltungsakt kann <strong>der</strong> Versicherte<br />
ggf. mit Wi<strong>der</strong>spruch <strong>und</strong> Anfechtungsklage bzw. mit einem<br />
Verpflichtungsbegehren reagieren.<br />
3. Hilfsmittel nach dem SGB XI<br />
Auch das Gesetz zur sozialen Absicherung bei Pflegebedürftigkeit (PflegeVG)<br />
vom 26.05.1994, das die soziale Pflegeversicherung (SGB XI) als fünfte Säule<br />
<strong>der</strong> Sozialversicherung eingeführt hat, enthält Regelungen zu Hilfsmitteln. 242<br />
Gemäß § 28 Abs. 1 Ziff. 5 SGB XI werden als Leistungen <strong>der</strong> Pflegeversicherung<br />
für die häusliche Pflege Pflegehilfsmittel <strong>und</strong> technische Hilfen gewährt<br />
(§ 40 SGB XI). 243 Auch <strong>im</strong> SGB XI sind Pflegehilfsmittel von den Mitteln zum<br />
täglichen Lebensbedarf abzugrenzen. D.h. Gegenstände, die dem gesellschaftlichen<br />
o<strong>der</strong> privaten Lebensbereich zuzuordnen sind, also üblicherweise<br />
<strong>im</strong> Haushalt vorhanden sind, können nicht Gegenstand einer solidarisch finanzierten<br />
Sozialversicherung sein. 244 Deshalb ist z.B., wie auch bei <strong>der</strong> Krankenversicherung,<br />
eine Mischfinanzierung, differenzierend nach Normanteil <strong>und</strong><br />
Hilfsmittelanteil bei Gegenständen denkbar. 245 Bei stationärer Pflege werden<br />
242 <strong>Heil</strong>mittel als Dienstleistungen, die zur Krankheitsbekämpfung eingesetzt werden (siehe oben 3.a))<br />
spielen <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Pflegeversicherung keine eigenständige Rolle, da bei <strong>der</strong> Abgrenzung von<br />
Krankheit zu Pflege <strong>Heil</strong>mittel per definitionem ersterem Bereich zuzuordnen sind <strong>und</strong> damit bei <strong>Heil</strong>mitteln<br />
nur <strong>der</strong> Regelungskomplex des SGB V betroffen sein kann.<br />
243 Obwohl in § 28 SGB XI beide Begriffe genannt werden, stellt <strong>der</strong> Begriff „Pflegehilfsmittel“ den<br />
Oberbegriff dar. In § 40 SGB XI werden explizit zwei Son<strong>der</strong>formen <strong>der</strong> Pflegehilfsmittel geregelt:<br />
1. „Zum Verbrauch best<strong>im</strong>mte Pflegehilfsmittel“ (§ 40 Abs. 2 SGB XI: z.B. Einmalartikel; Desinfektionsmittel;<br />
Inkontinenzartikel, wenn sie nicht von <strong>der</strong> Krankenkasse übernommen werden) <strong>und</strong><br />
2. „Technische Hilfen“ (§ 40 Abs. 3 SGB XI: z.B. Pflegebetten, Rollstühle, Hebelifter, Haus-Notruf-<br />
Anlagen).<br />
Sind einzelne Produkte we<strong>der</strong> den Verbrauchsartikeln noch den Technischen Hilfen zuzuordnen, unterfallen<br />
sie dem allgemeinen Sammelbegriff „Pflegehilfsmittel“ (z.B. Antirutschauflagen, Duschhilfen,<br />
Lagerungspolster etc.).<br />
244 Im Einzelnen vgl. Gemeinsames R<strong>und</strong>schreiben <strong>der</strong> Spitzenverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zu den<br />
leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos <strong>der</strong><br />
Pflegebedürftigkeit (Pflegeversicherungsgesetz) vom 28.10.1996, Seite 51 ff.: Zielsetzung <strong>der</strong><br />
Pflegehilfsmittel sei, eine Überfor<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Leistungskraft des Pflegebedürftigen <strong>und</strong> <strong>der</strong> Pflegenden<br />
zu verhin<strong>der</strong>n bzw. zu einer Lin<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Beschwerde des Pflegebedürftigen beizutragen. BSG-<br />
Urteil vom 24.09.2002, Az.: B 3 P 15/01 – feuchtes Toilettenpapier als Gebrauchsgegenstand des<br />
täglichen Lebens.<br />
245 Z.B. das behin<strong>der</strong>tengerechte Essbesteck enthält gleichzeitig das normale, handelsübliche Essbesteck,<br />
für dessen Kosten <strong>der</strong> Pflegebedürftige selbst aufzukommen hat, so dass die soziale Pflege-