10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 68<br />

vorgesehen hat, wendet sich die Rechtsverordnung <strong>im</strong> Bereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel pr<strong>im</strong>är an die Krankenkassen <strong>und</strong> führt<br />

daher zu einer Einschränkung des Leistungsanspruchs des Versicherten<br />

mit einer zunächst nur mittelbaren Wirkung auf das<br />

Leistungserbringerrecht. 201 Der Ausschluss in <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

kann von Versicherten vor den Sozialgerichten einer<br />

Rechtskontrolle <strong>im</strong> konkreten Einzelfall <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Überprüfung<br />

des Leistungsanspruchs unterzogen werden. 202 Dies bewirkt,<br />

dass einer fortlaufenden Entwicklung Rechnung getragen<br />

werden muss <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verordnungsgeber zur ständigen Anpassung<br />

<strong>der</strong> Rechtsverordnung gezwungen ist. So wurde von <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung z.B. bei elektrischen Milchpumpen die Rechtmäßigkeit<br />

eines Verordnungsausschlusses verneint, da ein geringer<br />

Abgabepreis dann nicht vorliege, wenn die Kosten für den<br />

einzelnen Versicherten als wirtschaftlich ins Gewicht fallend zu<br />

qualifizieren sind. 203 Auch den Leistungserbringern wurde mit<br />

Hinweis auf einen Eingriff in eigene Rechte in Ansehung des<br />

Art. 19 Abs. 4 GG eine Rechtmäßigkeitskontrolle zum Inhalt <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung vor den Sozialgerichten zuerkannt. 204<br />

Der damit einhergehenden Unsicherheit <strong>der</strong> Ärzteschaft hat <strong>der</strong><br />

Gesetzgeber <strong>der</strong>gestalt Rechnung getragen, dass <strong>der</strong> therapeutische<br />

Nutzen bei neuen <strong>Heil</strong>mitteln vom Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss<br />

anzuerkennen <strong>und</strong> über die Richtlinien gemäß § 92<br />

Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V umzusetzen ist (§ 138 SGB V), bevor<br />

Ärzte entsprechende Verordnungen zu Lasten <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

ausstellen können. 205 Eine sich ggf. ergebende Divergenz,<br />

wenn ein Ausschluss per Rechtsverordnung geregelt<br />

201<br />

§ 33 Abs. 1 Satz 1 a.E. SGB V; vgl. oben Seite 55 ff. zur normativen Wirkung des Hilfsmittelverzeichnisses.<br />

202<br />

BVferG E 1, Seite 184 ff, 195 ff. zur Verwerfungskompetenz <strong>der</strong> Gerichte.<br />

203<br />

BSG SozR 3-2500 § 34 SGB V Nr. 2.<br />

204<br />

BVerfG, Beschluss vom 20.09.1991, Az.: 1 BvR 1621/89, a.A. LSG NW, Beschluss vom 23.05.1990,<br />

Az.: L 5 Ka 20/90.<br />

205<br />

Siehe oben aa).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!