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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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d) Ausschluss des Wahlrechts bei Mehrfacheinsatz<br />

von Hilfsmittel<br />

Seite 120<br />

Bei Hilfsmitteln kann das Wahlrecht des Versicherten dann ausgeschlossen<br />

sein, wenn eine Verordnung vorliegt, <strong>der</strong> die Krankenkasse<br />

durch einen Wie<strong>der</strong>einsatz eines gebrauchten Hilfsmittels nachkommen<br />

<strong>und</strong> eine sog. Eigenversorgung durch bei <strong>der</strong> Krankenkasse bereits<br />

vorhandene Hilfsmittel erfolgen kann. Gleiches gilt be<strong>im</strong> Mehrfacheinsatz<br />

in <strong>der</strong> Pflegeversicherung. In diesen Fällen muss sich aus <strong>der</strong> oben<br />

dargestellten Ausprägung des Wirtschaftlichkeitsprinzips über die<br />

Vorschriften <strong>der</strong> § 33 Abs. 5 SGB V/§ 40 Abs. 3 SGB IX ein Ausschluss<br />

des Wahlrechts <strong>der</strong>gestalt ergeben, dass die Versicherten vom Markt<br />

<strong>der</strong> Neuprodukte bei den zugelassenen Leistungserbringern ausgeschlossen<br />

sind <strong>und</strong> auf das bei <strong>der</strong> Krankenkasse/Pflegekasse vorhandene<br />

Material verwiesen werden können. Für diesen Fall muss dem<br />

Wirtschaftlichkeitsprinzip Vorrang vor dem Prinzip <strong>der</strong> Privatautonomie<br />

<strong>und</strong> dem Gr<strong>und</strong>recht des Leistungserbringers aus Art. 12 GG eingeräumt<br />

werden, zumal es sich um eine gesetzlich vorgegebene Son<strong>der</strong>form<br />

<strong>der</strong> Versorgung handelt, die regelmäßig außerhalb des Wettbewerbs<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer stattfindet, wenn das Eigentum <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

betroffen ist. 340 Ein Eingriff in Rechte <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

liegt dabei nicht vor, da auch diese Versorgung inhaltlich <strong>der</strong> Versorgung<br />

mit einem Neuprodukt entsprechen muss <strong>und</strong> die Abgabe auch<br />

be<strong>im</strong> Mehrfacheinsatz überwiegend durch die zugelassenen Leistungserbringer<br />

organisiert wird. 341<br />

340 Siehe oben 3.c); vgl. BGH-Urteil vom 24.06.2003, NZS 2004, Seite 33 ff.: Verweis auf in einem<br />

gesetzlich nicht vorgesehenen Ausschreibungsverfahren ermittelte Leistungserbringer kartell- <strong>und</strong><br />

sozialversicherungsrechtlich unbedenklich.<br />

341 Vgl. Fußnote 313.

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