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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 267<br />

hung zum öffentlichen Recht einhergehenden Ausschluss nationalen<br />

Kartellrechts keine Regelung zum EG-Recht vorgenommen wurde. Die<br />

Regelung zum Rechtsweg vermin<strong>der</strong>t dabei auch nicht die Durchsetzbarkeit<br />

von Rechten betroffener Leistungserbringer. 828<br />

Allerdings wird diskutiert, ob die umfassende Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte<br />

für wettbewerbsrechtliche Auseinan<strong>der</strong>setzungen mit den neuen<br />

Regelungen überhaupt erreicht werden konnte. Denn die Beziehungen<br />

zu den Leistungserbringern sind nicht abschließend <strong>im</strong> 4. Kapitel<br />

des SGB V geregelt. Der Ausschluss in § 69 SGB V könnte sich z.B.<br />

daher nicht auf die Festbetragsfestsetzungen gemäß § 36 SGB V beziehen,<br />

so dass vorgebracht werden könnte, diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten<br />

müssten weiterhin vor den ordentlichen Gerichten stattfin-<br />

den. 829<br />

Diese Sichtweise würde jedoch verkennen, dass die Festsetzung von<br />

Festbeträgen zwar eine mittelbare Betroffenheit <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

auslöst, aber die Regelung zurecht <strong>im</strong> Leistungsrecht des SGB V angesiedelt<br />

ist, da letztlich eine Regelung gegenüber den betroffenen Versicherten<br />

in Form einer Allgemeinverfügung vorliegt. 830 Deshalb ist die<br />

dortige Regelung keine Vorschrift, die pr<strong>im</strong>är die Rechtsbeziehung zu<br />

den sonstigen Leistungserbringern zum Inhalt hat, so dass für ein Vorgehen<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer aus kartellrechtlichen Ansprüchen, nicht<br />

<strong>der</strong> Standort <strong>der</strong> Regelung außerhalb des 4. Kapitels als Gr<strong>und</strong> für eine<br />

Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften (bzw. dem dann nicht erfassten<br />

Ausschluss dieser Vorschriften durch § 69 Satz 1 SGB V) angeführt<br />

werden kann. Im Ergebnis ist daher trotz einzelner Vorschriften<br />

außerhalb des 4. Kapitels von einer umfassenden Zuständigkeit <strong>der</strong><br />

828 Vgl. dazu unter 4. <strong>und</strong> Knispel, NZS 2001, Seite 473 f.<br />

829 Verneinend bezgl. Arzne<strong>im</strong>ittelinformationen gemäß § 305 SGB V: LG Düsseldorf, aaO (Fußnote<br />

826); maßgeblich für die Rechtswegbest<strong>im</strong>mung seien allein die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2<br />

SGG <strong>und</strong> nicht, ob die streitgegenständliche Regelung <strong>im</strong> 4. Kapitel des SGB V stehe o<strong>der</strong> nicht - ggf.<br />

handele es sich be<strong>im</strong> Regelungsstandort auch um redaktionelle Versehen des Gesetzgebers.<br />

830 Im Einzelnen siehe oben II.3.e) dd).

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