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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 254<br />

Der vom 1. Senat des BSG 1998 entschiedene Sachverhalt, 775 bei dem die<br />

Anwendbarkeit des UWG ausgeschlossen wurde, betraf das Verhältnis <strong>der</strong><br />

Krankenkassen untereinan<strong>der</strong> (ein Handeln <strong>im</strong> Markt um die gesetzlich Krankenversicherten,<br />

also kein Tätigwerden mit Auswirkungen auf den Markt <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer). Während <strong>der</strong> 6. Senat <strong>im</strong> Jahre 2000 auch unter Geltung<br />

des § 69 SGB V n.F. von <strong>der</strong> Anwendbarkeit wettbewerbsrechtlicher Vorschriften<br />

ausging, 776 wurde vom 3. Senat mit Urteil vom 25.09.2001 die Anwendbarkeit<br />

des UWG aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> Neuregelung in § 69 SGB V ab 01.01.2000 generell<br />

<strong>im</strong> Verhältnis <strong>der</strong> Krankenkassen zu den Leistungserbringern ausge-<br />

schlossen. 777<br />

Während GWB-Recht den freien Wettbewerb vor Beschränkungen innerhalb<br />

<strong>der</strong> Marktbeziehungen schützt (Bestand des Wettbewerbs, individuelle Marktbehin<strong>der</strong>ung),<br />

schützt das UWG die Marktbeteiligten vor Wettbewerbshandlungen,<br />

insbeson<strong>der</strong>e durch Konkurrenten, aber auch durch Dritte. 778 Handlungen<br />

<strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekassen können den privaten Wettbewerb <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln gr<strong>und</strong>sätzlich betreffen. Dabei ist<br />

aber nicht allein die Qualifizierung des Rechtsverhältnisses zwischen Kasse<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringer entscheidend, wenn von außen in ein privatrechtliches<br />

Verhältnis <strong>der</strong> Leistungserbringer untereinan<strong>der</strong> o<strong>der</strong> zum Versicherten (oben<br />

Teil III) eingegriffen wird. 779 § 69 Satz 4 SGB V best<strong>im</strong>mt, dass die öffentlich-<br />

des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion des § 126 SGB V nach <strong>der</strong> Neufassung des § 69 SGB V<br />

verneint, da dort ausdrücklich auch die Rechte Dritter einem privatrechtlichen Rechtsschutz entzogen<br />

wurden (§ 69 Satz 4 SGB V): BGH-Urteil vom 02.10.2003, VersR 2004, Seite 664 f, MedR 2004, Seite<br />

325 ff. <strong>und</strong> NZS 2004, Seite 478 f.<br />

775 Vgl. oben Fußnote 712; unabhängig von dieser Rechtsprechung greifen Sozialgerichte auf die<br />

Regelungen des UWG zurück: vgl. SG Düsseldorf, Beschluss vom 30.10.2002, Az.: S 8 KR 269/02<br />

ER <strong>und</strong> LSG NRW, Beschluss vom 28.05.2002, NZS 2002, Seite 502 ff.; siehe auch unter VIII.3.<br />

776 BSG SozR 3-2500, § 138 Nr. 1, Seite 8<br />

777 Veröffentlicht in SGb 2002, Seite 688 ff. mit zust<strong>im</strong>men<strong>der</strong> Anmerkung von Noftz bzw. SozR 3-<br />

2500 § 69 Nr. 1; ebenfalls zust<strong>im</strong>mend Diekmann/Wildberger, Seite 15 ff.; vgl. auch Hess. LSG, Urteil<br />

vom 26.02.2004, Breithaupt 2004, Seite 598 ff.<br />

778 Die Schutzzweckbest<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> UWG ist nunmehr in § 1 UWG n.F. eingefügt worden.<br />

779 Vgl. Beuthien, Seite 256; Knispel (Seite 469) schließt die Anwendbarkeit von UWG-Normen von<br />

vornherein deshalb aus, da mit <strong>der</strong> Neufassung des § 69 SGB V das Rechtsverhältnis Kasse – Leistungserbringer<br />

eindeutig als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei, weshalb keine für die Anwendbarkeit<br />

des UWG vorausgesetzte bürgerlich-rechtliche Streitigkeit vorliege. Auch die Entscheidung des<br />

BSG (Fußnote 777) geht hiervon aus <strong>und</strong> argumentiert, dass seit <strong>der</strong> Neuregelung in § 69 SGB V<br />

auch für die Rechtsbeziehung zu Dritten ausschließlich öffentliches Recht Anwendung findet, da das

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