10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 79<br />

Benachteiligung einzelner Leistungsanbieter. Je breiter eine Informationskampagne<br />

dabei angelegt ist, desto eher wird von einer<br />

Nachfrageverhaltenssteuerung <strong>und</strong> damit von einer Wettbewerbsrelevanz<br />

auszugehen sein. Ein <strong>im</strong> <strong>Vertragsrecht</strong> angesiedeltes<br />

Wirtschaftlichkeitselement bedarf insoweit ebenfalls einer<br />

über das Sozialversicherungsrecht hinausgehenden Rechtmä-<br />

ßigkeitskontrolle. 232<br />

mm) Qualitätssicherung gemäß §§ 138, 139 SGB V<br />

• Nach § 138 SGB V ist für die Verordnung von neuen <strong>Heil</strong>mit-<br />

teln die Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch<br />

den Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschuss erfor<strong>der</strong>lich (Erlaubnisvorbehalt).<br />

233 Darüber hinaus soll dieser Ausschuss Empfehlungen<br />

zur Sicherung <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

abgeben. Diese Vorschrift stellt eine Ergänzung <strong>der</strong> Tätigkeit<br />

des Ausschusses <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel<br />

dar. Die Hauptaufgabe, Erlass <strong>und</strong> Fortschreibung <strong>der</strong> <strong>Heil</strong><strong>und</strong><br />

Hilfsmittel-Richtlinien, wird in zwei Richtungen ergänzt.<br />

In den <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel-Richtlinien gemäß § 92 Abs. 1<br />

Nr. 6 SGB V werden die vom B<strong>und</strong>esausschuss anerkannten<br />

neuen <strong>Heil</strong>mittel in <strong>der</strong> Anlage 1, diejenigen, die nicht als<br />

verordnungsfähig anerkannt sind, werden in <strong>der</strong> Anlage 2<br />

aufgeführt. Zum Verfahren <strong>der</strong> Anerkennung ist in § 138<br />

SGB V keine Regelung getroffen. Im Gegensatz zu § 135<br />

SGB V ist nach dem Wortlaut von keinem Antragsverfahren<br />

auszugehen, so dass es nahe liegt, dem B<strong>und</strong>esausschuss<br />

die Verpflichtung aufzuerlegen, von Amtswegen den Markt<br />

auf neue <strong>Heil</strong>mittel hin zu überprüfen <strong>und</strong> sobald ihm<br />

232 Zu dieser kartellrechtlichen Problematik <strong>im</strong> Einzelnen unten VII.3.<br />

233 Fehlt die Anerkennung des therapeutischen Nutzens durch den B<strong>und</strong>esausschuss können <strong>Heil</strong>mittel<br />

von Krankenkassen nicht bezahlt werden (BSG-Urteil vom 03.09.2003, Az.: B 1 KR 19/02 R – Petö).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!