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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 172<br />

zur Anhörung. Die Vorschriften zum Wi<strong>der</strong>ruf sind leges speciales zu<br />

§ 48 SGB X (§ 37 SGB I), so dass <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf gr<strong>und</strong>sätzlich nur für die<br />

Zukunft erfolgen kann. Stellt sich nachträglich heraus, dass die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

von Anfang an nicht vorgelegen haben, 481<br />

kommt nur eine Rücknahme gemäß § 45 SGB X in Betracht.<br />

Eine Aufzählung <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsgründe ergibt sich aus dem Gesetz 482 ,<br />

so dass sich sowohl Regelungen in den Empfehlungen wie in den<br />

Rahmenvereinbarungen gemäß §§ 125, 127 SGB V zum Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />

Zulassung gr<strong>und</strong>sätzlich verbieten. Ein Wi<strong>der</strong>rufsgr<strong>und</strong> liegt z.B. dann<br />

vor, wenn <strong>der</strong> Leistungserbringer die geltenden Vereinbarungen nicht<br />

mehr anerkennt (§ 124 Abs. 6 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 SGB V o<strong>der</strong> § 126<br />

Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 SGB V). Ein solches Nichtanerkennen liegt<br />

auch vor, wenn <strong>der</strong> Leistungserbringer zwar eine formale Anerkennungserklärung<br />

abgegeben hat, aber in seinem faktischen Verhalten<br />

sich nicht an die Vereinbarungen hält. Vertragsverstöße können daher<br />

zum Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong> Zulassung führen. 483 Fraglich ist, ob es für den zuständigen<br />

Kassenverband einen Beurteilungsspielraum für diesen Wi<strong>der</strong>rufsgr<strong>und</strong><br />

gibt <strong>und</strong> ob in diesem Zusammenhang allgemeine Erwägungen<br />

<strong>und</strong> Gr<strong>und</strong>sätze, die nicht ausdrücklich in den Rahmenempfehlungen<br />

geregelt wurden, ebenfalls geeignet sind, für einen Wi<strong>der</strong>ruf <strong>der</strong><br />

Zulassung argumentativ herangezogen zu werden - mit <strong>der</strong> weiteren<br />

Folge, dass bei Vorliegen eines solchen Gr<strong>und</strong>es sogar bereits die Zulassung<br />

abgelehnt werden könnte. 484 Betroffen ist insoweit insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> strafrechtlich relevante Bereich.<br />

Es könnte daher ein Wi<strong>der</strong>ruf in Betracht kommen, wenn bekannt wird,<br />

dass ein Leistungserbringer wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist -<br />

481 Z.B. Erwirkung <strong>der</strong> Zulassung durch arglistige Täuschung; Knispel, NZS 1995, Seite 18.<br />

482 Hinweis auf die gesetzlichen <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen, wodurch dem Parlamentsvorbehalt<br />

wegen <strong>der</strong> in die Berufsfreiheit eingreifenden Entscheidung Rechnung getragen ist.<br />

483 Knittel in Krauskopf § 124 SGB V Randnr. 25.<br />

484 Es kann keinen Rechtsanspruch auf Zulassung geben, wenn sie in rechtmäßiger Weise sofort<br />

wie<strong>der</strong> entzogen werden könnte. Beispiele sind insbeson<strong>der</strong>e das allgemeine Vertrauensverhältnis<br />

zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer, das z.B. auch eine gewisse „Zuverlässigkeit“ voraussetzt;<br />

vgl. oben unter e) cc).

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