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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 186<br />

gen mit Rechtsnormcharakter ab, die <strong>im</strong> Ergebnis als rechts- <strong>und</strong> verfassungskonform<br />

zu qualifizieren sind <strong>und</strong> sowohl für die Verwaltung wie auch für<br />

die Gerichte als Maßstab für die <strong>Zulassungs</strong>entscheidung gr<strong>und</strong>sätzlich Verbindlichkeitswirkung<br />

entfalten.<br />

Im Gegensatz zu dieser einseitigen <strong>Zulassungs</strong>entscheidung hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

<strong>im</strong> SGB XI eine Vertragskonstruktion gewählt, die, vor<strong>der</strong>gründig betrachtet,<br />

zwar erheblich von <strong>der</strong> Konstruktion <strong>im</strong> SGB V abweicht, aber, als<br />

dem Vertragsabschluss vorausgehend, ebenfalls eine einseitige Entscheidung<br />

mit Verwaltungsaktscharakter beinhaltet. Der Versorgungsvertrag zur Pflegehilfsmittelbelieferung<br />

ist deshalb als subordinationsrechtlicher, öffentlichrechtlicher<br />

Vertrag zu qualifizieren. Darüber hinaus enthält § 78 Abs. 1 SGB XI<br />

nahezu keine gesetzlichen Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen<br />

ein Leistungserbringer zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten zuzulassen ist. Dabei<br />

wird in Kauf genommen, dass Abstriche an <strong>der</strong> Qualifikation <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

<strong>und</strong> an <strong>der</strong> Qualität <strong>der</strong> Versorgung zu machen sind. Wegen des Verstoßes<br />

gegen das Verbot <strong>der</strong> Mischverwaltung ist die Regelung in § 78 Abs. 1<br />

SGB XI jedoch als verfassungswidrig zu qualifizieren.

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