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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 224<br />

Diskr<strong>im</strong>inierung ist jedoch, obwohl Art. 49 EGV ein Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot<br />

enthält, gerechtfertigt, wenn allgemeine, sachliche Gründe des<br />

Gemeinwohls dies erfor<strong>der</strong>n; eine solche zulässige Einschränkung <strong>der</strong><br />

Dienstleistungsfreiheit kann auch in Aspekten <strong>der</strong> nationalen Sozialpolitik<br />

liegen. 657 Für die Krankenversorgung wurde deshalb eine vorherige<br />

Genehmigung zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen finanzierbaren<br />

regionalen stationären Leistungsangebots anerkannt. 658 Nachdem<br />

die vorherige Genehmigung einer Leistung vom EuGH <strong>im</strong> stationären<br />

Bereich <strong>im</strong> Hinblick auf die Sicherung <strong>der</strong> Versorgung <strong>und</strong> <strong>der</strong> damit<br />

verb<strong>und</strong>enen Planung anerkannt wurde, hielt er eine Genehmigungspflicht<br />

bei ambulanten Auslandsbehandlungen nicht für gerechtfertigt,<br />

da das Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis eine Einschränkung des grenzüberschreitenden<br />

Dienstleistungsverkehrs darstellt. 659 Ein Rechtfertigungsgr<strong>und</strong>,<br />

wie die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems<br />

als anzuerkennendes Allgemeininteresse, wurde <strong>im</strong> ambulanten<br />

Bereich verneint. Nur <strong>im</strong> stationären Bereich rechtfertigen finanzielle<br />

Verluste durch Überkapazitäten eine vorherige Genehmigung.<br />

Im ambulanten Bereich lassen verschiedene objektive Umstände, wie<br />

Sprachbarrieren, räumliche Entfernung, Kosten des Auslandsaufenthaltes<br />

<strong>und</strong> Informationsmangel über die Art <strong>der</strong> Versorgung Auslandsbehandlungen<br />

<strong>im</strong> tatsächlichen Umfang als gering erscheinen, so dass<br />

sich auch die effektiv eintretenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen<br />

halten. 660 Die nationale Ausgestaltung des Versorgungssystems<br />

als Sachleistungsgewährung rechtfertigt nach Ansicht des EuGH keine<br />

an<strong>der</strong>e Beurteilung, zumal die Erstattungsregelungen bei <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe<br />

den Wert einer einzelnen Leistung best<strong>im</strong>mbar machen<br />

müsse <strong>und</strong> die Kosten einer Auslandsbehandlung daher stets <strong>der</strong> Kostenerstattung<br />

zugänglich sind. 661 Anerkannt wird vom EuGH deshalb<br />

657<br />

Gleiches gilt gemäß Art. 30 EGV für die Warenverkehrsfreiheit.<br />

658<br />

Inanspruchnahme ausländischer Leistungserbringer nur bei inländischem Behandlungsnotstand<br />

als zulässige Genehmigungsvoraussetzung.<br />

659<br />

EuGH-Urteil vom 13.05.2003, RS C-385/99 (Müller-Fauré/van Riet), veröffentlicht in NJW 2003,<br />

Seite 2298 ff., NZS 2003, Seite 365 ff. sowie ArztR 2004, Seite 343 ff.; vgl. auch Wenner, Seite 205<br />

<strong>und</strong> Frenz, Seite 947 ff.<br />

660<br />

EuGH (aaO, Fußnote 659), Randnr. 76 ff <strong>und</strong> 93 - 98<br />

661<br />

EuGH (aaO, Fußnote 659), Randnr. 102 ff.

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