Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 224<br />
Diskr<strong>im</strong>inierung ist jedoch, obwohl Art. 49 EGV ein Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot<br />
enthält, gerechtfertigt, wenn allgemeine, sachliche Gründe des<br />
Gemeinwohls dies erfor<strong>der</strong>n; eine solche zulässige Einschränkung <strong>der</strong><br />
Dienstleistungsfreiheit kann auch in Aspekten <strong>der</strong> nationalen Sozialpolitik<br />
liegen. 657 Für die Krankenversorgung wurde deshalb eine vorherige<br />
Genehmigung zur Sicherung eines qualitativ hochwertigen finanzierbaren<br />
regionalen stationären Leistungsangebots anerkannt. 658 Nachdem<br />
die vorherige Genehmigung einer Leistung vom EuGH <strong>im</strong> stationären<br />
Bereich <strong>im</strong> Hinblick auf die Sicherung <strong>der</strong> Versorgung <strong>und</strong> <strong>der</strong> damit<br />
verb<strong>und</strong>enen Planung anerkannt wurde, hielt er eine Genehmigungspflicht<br />
bei ambulanten Auslandsbehandlungen nicht für gerechtfertigt,<br />
da das Genehmigungserfor<strong>der</strong>nis eine Einschränkung des grenzüberschreitenden<br />
Dienstleistungsverkehrs darstellt. 659 Ein Rechtfertigungsgr<strong>und</strong>,<br />
wie die Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts des Versorgungssystems<br />
als anzuerkennendes Allgemeininteresse, wurde <strong>im</strong> ambulanten<br />
Bereich verneint. Nur <strong>im</strong> stationären Bereich rechtfertigen finanzielle<br />
Verluste durch Überkapazitäten eine vorherige Genehmigung.<br />
Im ambulanten Bereich lassen verschiedene objektive Umstände, wie<br />
Sprachbarrieren, räumliche Entfernung, Kosten des Auslandsaufenthaltes<br />
<strong>und</strong> Informationsmangel über die Art <strong>der</strong> Versorgung Auslandsbehandlungen<br />
<strong>im</strong> tatsächlichen Umfang als gering erscheinen, so dass<br />
sich auch die effektiv eintretenden finanziellen Auswirkungen in Grenzen<br />
halten. 660 Die nationale Ausgestaltung des Versorgungssystems<br />
als Sachleistungsgewährung rechtfertigt nach Ansicht des EuGH keine<br />
an<strong>der</strong>e Beurteilung, zumal die Erstattungsregelungen bei <strong>der</strong> Sachleistungsaushilfe<br />
den Wert einer einzelnen Leistung best<strong>im</strong>mbar machen<br />
müsse <strong>und</strong> die Kosten einer Auslandsbehandlung daher stets <strong>der</strong> Kostenerstattung<br />
zugänglich sind. 661 Anerkannt wird vom EuGH deshalb<br />
657<br />
Gleiches gilt gemäß Art. 30 EGV für die Warenverkehrsfreiheit.<br />
658<br />
Inanspruchnahme ausländischer Leistungserbringer nur bei inländischem Behandlungsnotstand<br />
als zulässige Genehmigungsvoraussetzung.<br />
659<br />
EuGH-Urteil vom 13.05.2003, RS C-385/99 (Müller-Fauré/van Riet), veröffentlicht in NJW 2003,<br />
Seite 2298 ff., NZS 2003, Seite 365 ff. sowie ArztR 2004, Seite 343 ff.; vgl. auch Wenner, Seite 205<br />
<strong>und</strong> Frenz, Seite 947 ff.<br />
660<br />
EuGH (aaO, Fußnote 659), Randnr. 76 ff <strong>und</strong> 93 - 98<br />
661<br />
EuGH (aaO, Fußnote 659), Randnr. 102 ff.