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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 13<br />

Krankenpflege wurde als Sachleistung gewährt. Voraussetzung <strong>der</strong> Leistungsgewährung<br />

war das Entstehen einer Krankheit. Von Krankheit wurde<br />

dann ausgegangen, wenn ärztliche Behandlung, Arznei- o<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittel objektiv<br />

erfor<strong>der</strong>lich geworden waren o<strong>der</strong> Arbeitsunfähigkeit eingetreten war. Auf<br />

die Gewährung hatte <strong>der</strong> Versicherte einen Rechtsanspruch. Nur die notwen-<br />

dige Behandlung war zu gewähren. Die Notwendigkeit war nach billigem Ermessen<br />

unter Würdigung aller Verhältnisse zu beurteilen. Genügte eine billigere<br />

Maßnahme, so konnte nicht die kostspieligere Behandlung beansprucht<br />

werden. 25 Allerdings konnte die Krankenkasse auch die teurere Behandlung<br />

gewähren, wenn <strong>der</strong> Versicherte die Mehrkosten übernahm. 26<br />

Die Formulierung in § 182 RVO „<strong>und</strong> an<strong>der</strong>e kleinere <strong>Heil</strong>mittel“ umfasste die<br />

ausdrücklich als Beispiele genannten Brillen <strong>und</strong> Bruchbän<strong>der</strong> mit. Unter<br />

<strong>Heil</strong>mitteln verstand man alle Leistungen, die mit <strong>der</strong> ärztlichen Behandlung in<br />

unmittelbaren Zusammenhang standen <strong>und</strong> zur Sicherung des <strong>Heil</strong>erfolgs<br />

notwendig waren. Die <strong>Heil</strong>mittel waren auch dann zu gewähren, wenn sie<br />

nach beendigtem <strong>Heil</strong>verfahren zur Herstellung o<strong>der</strong> Erhaltung <strong>der</strong> weiteren<br />

Arbeitsfähigkeit notwendig waren. Nicht zu den <strong>Heil</strong>mitteln wurden diejenigen<br />

Mittel gerechnet, welche zur Erhaltung <strong>der</strong> Ges<strong>und</strong>heit o<strong>der</strong> zum Schutz gegen<br />

eine Erkrankung von Nutzen waren. Nahrungs- <strong>und</strong> Stärkungsmittel<br />

(Wein, Milch, Cognac, Bä<strong>der</strong>) waren dann zu gewähren, wenn sie auf ärztliche<br />

Anordnung zur Beseitigung vorrübergehen<strong>der</strong> Schwächezustände während<br />

<strong>der</strong> Krankheit verabfolgt wurden. Wegen <strong>der</strong> Kostspieligkeit konnten Nahrungs-<br />

<strong>und</strong> Stärkungsmittel nur in geringem Umfang gewährt werden. Zweckmäßigerweise<br />

war in <strong>der</strong> Satzung <strong>der</strong> Krankenkasse zu best<strong>im</strong>men, welche<br />

Arten von Nahrungs- <strong>und</strong> Stärkungsmittel gewährt werden sollten. Nach einer<br />

abweichenden Ansicht zählten Nahrungs- <strong>und</strong> Stärkungsmittel we<strong>der</strong> zu den<br />

Arzne<strong>im</strong>ittel noch zu den <strong>Heil</strong>mitteln <strong>und</strong> waren demzufolge vom Leistungsumfang<br />

einer Krankenkasse ausgeschlossen.<br />

25<br />

so kam die Krankenkasse z.B. ihrer Leistungspflicht auch durch die Gewährung eines Bruchbandes<br />

nach, anstelle einer Bruchoperation.<br />

26<br />

Hoffmann, Seite 166.

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