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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 130<br />

aa) Ausbildung/Erlaubnis zum Führen <strong>der</strong> Berufsbezeichnung<br />

(§ 124 Abs. 2 Ziffer 1 SGB V)<br />

Vorausgesetzt wird gr<strong>und</strong>sätzlich eine Ausbildung in einem anerkannten<br />

Ausbildungsberuf. 357 So wird z.B. nach dem Gesetz über<br />

die Berufe in <strong>der</strong> Physiotherapie vom 26.05.1994 358 eine<br />

Anerkennung als Masseur <strong>und</strong> medizinischer Bademeister o<strong>der</strong><br />

Physiotherapeut gefor<strong>der</strong>t, damit von einer Erlaubnis zum Führen<br />

einer Berufsbezeichnung <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> physikalischen Therapie<br />

ausgegangen werden kann. 359 Zu beachten ist, dass bei<br />

§ 124 Abs. 2 Ziff. 1 SGB V <strong>der</strong> Bezug zu § 124 Abs. 1 SGB V<br />

herzustellen ist, d.h. dass es bei <strong>der</strong> Leistungserbringung „insbeson<strong>der</strong>e“<br />

um die Bereiche Physikalische Therapie, Sprachtherapie<br />

<strong>und</strong> Beschäftigungstherapie geht, eine abschließende Umschreibung<br />

aller in Frage kommenden Bereiche aber damit vom<br />

Gesetzgeber nicht vorgegeben ist.<br />

Fraglich ist daher, ob dies in einer Zusammenschau bei<strong>der</strong> Absätze<br />

bedingt, dass eine Zulassung als Leistungserbringer nur in<br />

all jenen Dienstleistungsberufen denkbar ist, bei denen es sich<br />

um anerkannte Ausbildungsberufe i.S. von § 25 Berufsbildungsgesetz<br />

(BBiG) handelt, weil nur insofern eine förmliche Erlaubnis<br />

zum Führen einer Berufsbezeichnung gegeben sein kann. 360<br />

Nach an<strong>der</strong>er Ansicht 361 ist eine extensivere Auslegung wegen<br />

§ 107 BBiG erfor<strong>der</strong>lich, da für die praktisch relevanten Berufe<br />

von <strong>Heil</strong>mittelerbringern die Berufsausbildung <strong>und</strong> die Berufsausübung<br />

in speziellen, vom Berufsbildungsgesetz unabhän-<br />

357 Siehe oben unter 2.a).<br />

358 Siehe Fußnote 347.<br />

359 Dabei sind Übergangsregelungen für bereits praktizierende Masseure <strong>und</strong> Krankengymnasten<br />

vorgesehen worden: § 16 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufe in <strong>der</strong> Physiotherapie sowie § 124<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>und</strong> Satz 3 SGB V.<br />

360 In diesem Sinne wohl Hess, in Kasseler Kommentar, § 124 Randnr. 5; unstreitig wäre aber z.B. ein<br />

Antrag auf Zulassung als „Kunsttherapeut“ dann abzulehnen, wenn vorgebracht wird, man habe lediglich<br />

Erfahrungen an „Waldorfschulen“ gesammelt.<br />

361 Hauck/Haines § 124 Randnr. 10.

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