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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 64<br />

Aufnahme eines Produkts in das Hilfsmittelverzeichnis liegt<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich eine generelle Ausgestaltung des Leistungsanspruchs<br />

des Versicherten vor. 187 Die Wirkung gegenüber<br />

dem konkreten Hersteller ist ebenfalls lediglich eine mittel-<br />

bare. 188<br />

An<strong>der</strong>s aber als bei <strong>der</strong> Entscheidung, ob ein best<strong>im</strong>mtes<br />

Hilfsmittel überhaupt für Versicherte in Betracht kommt, 189<br />

hat sich bei <strong>der</strong> Regelung <strong>der</strong> Festbeträge hinsichtlich einzelner<br />

Hilfsmittel die Auswahlentscheidung des Versicherten<br />

bzw. die Entscheidung <strong>der</strong> Krankenkasse zur Erfor<strong>der</strong>lichkeit<br />

<strong>im</strong> Rahmen des § 33 Abs. 2 SGB V aber bereits konkretisiert.<br />

D.h., dass bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Festbeträge gegenüber<br />

dem Adressatenkreis <strong>der</strong> Versicherten, 190 für die das<br />

betroffene Hilfsmittel in Betracht kommt, eine Regelung für<br />

einen konkreten Einzelfall vorliegt <strong>und</strong> nicht wie bei <strong>der</strong> abstrakten<br />

Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> überhaupt in Betracht kommenden<br />

Hilfsmittel (Hilfsmittelverzeichnis) eine abstrakt-generelle Regelung.<br />

Das B<strong>und</strong>esverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2002 das Verfahren zur Festsetzung von<br />

Festbeträgen in §§ 35 <strong>und</strong> 36 SGB V als mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz vereinbar anerkannt (Az.: 1 BvL 28/95,<br />

1 BvL 29/95, 1 BvL 30/95). Festbeträge müssten nicht von Verfassungs wegen durch Rechtsverordnung<br />

festgesetzt werden. Die formelle Ermächtigung des Gesetzgebers genüge den verfassungsrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, da das Verfahren geregelt wurde <strong>und</strong> die für das Verhalten <strong>der</strong> Ärzte (Betroffenheit<br />

in Art. 12 GG - Ausübung <strong>der</strong> Therapiefreiheit <strong>und</strong> Verpflichtung zur Aufklärung wegen<br />

möglicher Mehrkosten) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Versicherten (Betroffenheit in Art. 2 Abs. 1 GG - Wahlfreiheit unter<br />

den Hilfsmitteln) wesentlichen Regelungen vom Gesetzgeber selbst getroffen wurden. Dagegen sind<br />

Leistungserbringer <strong>und</strong> Hersteller lediglich faktisch mittelbar in ihren Marktchancen betroffen <strong>und</strong> deshalb<br />

nicht in ihrem Recht aus Art. 12 GG berührt, das insbeson<strong>der</strong>e keinen Anspruch auf Beibehaltung<br />

bisher günstiger Marktbedingungen beinhaltet (NJW 2003, Seite 1232 ff. <strong>und</strong> SGb 2003, Seite<br />

458 ff. mit kritischer Anmerkung von Fahlbusch, Hänlein, Seite 302). „Dieser Karlsruher Spruch brachte<br />

jedoch nicht die endgültige Entscheidung zur Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung, diese<br />

wurde am 16.03.2004 vom EuGH gefällt.“ (AuS aktuell vom 03.04.2002, Seite 10 f); Fußnoten<br />

192, 728, 731. Durch BSG-Urteile vom 24.11.2004 (Az.: B 3 KR 24/04 R <strong>und</strong> B 3 KR 10/04 R)<br />

wurden Streitverfahren zur Festsetzung <strong>im</strong> Arzne<strong>im</strong>ittelbereich an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen,<br />

um die Einordnung in Festbetragsgruppen (Gleichbehandlung von Arzne<strong>im</strong>ittelherstellern<br />

trotz Verschiedenartigkeit <strong>der</strong> Arzne<strong>im</strong>ittel) zu überprüfen.<br />

187<br />

Ebsen, in HS-KV § 7 Randnr. 92.<br />

188<br />

Siehe oben Seite 55 ff.<br />

189<br />

Aufnahme ins Hilfsmittelverzeichnis o<strong>der</strong> Rechtsverordnung gemäß § 34 Abs. 4 SGB V.<br />

190<br />

Zur unklaren Außenwirkung die Anmerkung von Fahlbusch in SGb 2003, Seite 467.

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