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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 207<br />

dem Betroffenen Bestandschutz verschaffen können. Einseitige<br />

Vorgaben durch die Kassenseite zu den Modalitäten <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> Vergütung wi<strong>der</strong>sprechen jedoch den<br />

gesetzlichen Vorgaben <strong>der</strong> §§ 125, 127 SGB V <strong>und</strong> sind daher<br />

nicht zulässig. 601<br />

ee) Verjährung/Verzinsung von Vergütungsansprüchen <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer<br />

Da <strong>der</strong> Vergütungsanspruch auf <strong>der</strong> rahmenvertraglichen Gr<strong>und</strong>lage<br />

<strong>der</strong> §§ 125, 127 SGB V entsteht <strong>und</strong> die privatrechtliche<br />

Rechtsbeziehung zwischen Versichertem <strong>und</strong> Leistungserbringer<br />

lediglich diesen Anspruch auslöst, 602 nicht jedoch dessen<br />

Rechtscharakter festlegt, handelt es sich be<strong>im</strong> Vergütungsanspruch<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer, soweit er sich gegen die Krankenkassen<br />

richtet, um einen Anspruch aus öffentlich-rechtlichem<br />

Vertrag. Dies bedeutet, dass die <strong>im</strong> Sozialrecht einheitlich geregelte<br />

Verjährungsfrist von vier Jahren zur Anwendung kommen<br />

muss, 603 sofern <strong>im</strong> Rahmenvertrag keine abweichende Regelung<br />

getroffen wurde. 604 Da keine spezielle Vorschrift zur Verjährung<br />

dieser Ansprüche vorliegt, sind rahmenvertragliche Regelungen<br />

zur Fälligkeit <strong>der</strong> Vergütungsansprüche <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Verjährung<br />

nicht ausgeschlossen.<br />

Dieser öffentlich-rechtliche Vergütungsanspruch des Leistungserbringers<br />

unterliegt nicht <strong>der</strong> Verzinsung, wenn keine abweichenden<br />

rahmenvertraglichen Regelungen vorliegen. Im Sozial-<br />

601<br />

BSG SozR 3-2500 § 126 SGB V Nr. 3.<br />

602<br />

Vgl. oben II.2.<br />

603<br />

§ 45 Abs.1 SGB I für Ansprüche auf Sozialleistungen, §§ 25 Abs. 1 <strong>und</strong> 27 Abs. 2 SGB IV für Ansprüche<br />

auf Beiträge <strong>und</strong> Erstattung von Beiträgen, § 50 Abs. 4 SGB X für Ansprüche auf Erstattung<br />

zu unrecht erbrachter Leistungen, § 113 Abs. 1 SGB X für Erstattungsansprüche <strong>der</strong> Leistungsträger<br />

untereinan<strong>der</strong>; auch <strong>im</strong> Vertragsarztrecht wurde die vierjährige Verjährungsfrist, mit Hinweis auf das<br />

vertragsärztliche Abrechnungssystem anerkannt: BSGE 76, Seite 117.<br />

604<br />

Für eine zweijährige Verjährungsfrist: BSG vom 10.07.1996, NJW 1997, Seite 1659 ff.

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