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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 39<br />

Diese Vorrangtheorie war nicht aufrecht zu erhalten. 117 Das Leistungsrecht<br />

<strong>und</strong> das Leistungserbringerrecht sind vielmehr miteinan<strong>der</strong> in einer<br />

solchen Weise verknüpft, dass <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten<br />

nur <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Regelungen des Leistungserbringerrechts<br />

besteht: das Leistungserbringerrecht also die leistungsrechtliche Anspruchsnorm<br />

in materieller <strong>und</strong> formeller Hinsicht ausgestaltet. Die Verknüpfung<br />

folgt schon aus <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>norm des § 2 Abs. 2 SGB V, wonach<br />

die Versicherten Leistungen als Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen erhalten<br />

<strong>und</strong> über die Erbringung dieser Sach- <strong>und</strong> Dienstleistungen die<br />

Krankenkassen nach den Vorschriften des 4. Kapitels (Leistungserbringerrecht)<br />

Verträge mit Leistungserbringern abschließen. Weiterhin ergibt<br />

sich deutlich aus § 12 SGB V die Einwirkung <strong>der</strong> Regeln über die<br />

Leistungserbringung in das Versichertenrecht, denn danach dürfen sowohl<br />

Versicherte wie auch Leistungserbringer nur ausreichende,<br />

zweckmäßige <strong>und</strong> notwendige Leistungen in Anspruch nehmen bzw.<br />

erbringen. Leistungsempfänger <strong>und</strong> Leistungslieferant sind in dieser<br />

Norm gleichermaßen als Adressaten des Wirtschaftlichkeitsprinzips genannt,<br />

was das Ineinan<strong>der</strong>verwobensein bei<strong>der</strong> Rechtskreise belegt.<br />

Diesen Zusammenhang n<strong>im</strong>mt § 70 SGB V auf, <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringer auf eine bedarfsgerechte, ausreichende,<br />

zweckmäßige, notwendige <strong>und</strong> dem allgemein anerkannten Stand <strong>der</strong><br />

medizinischen Erkenntnisse entsprechende Versorgung <strong>der</strong> Versicherten<br />

verpflichtet. Schließlich schreibt die vertragsarztrechtliche Best<strong>im</strong>mung<br />

des § 72 Abs. 2 SGB V vor, dass <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Vorschriften <strong>und</strong> <strong>der</strong> Richtlinien <strong>der</strong> B<strong>und</strong>esausschüsse 118 eine ausreichende,<br />

zweckmäßige <strong>und</strong> notwendige vertragsärztliche Versorgung<br />

<strong>der</strong> Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten<br />

Gebrauch machen wolle; nehme er eine kassenärztliche Behandlung in Anspruch, so müsse er sie so<br />

hinnehmen wie sie gesetzlich geregelt sei.<br />

117 BSG SozR 3-2500 § 13 Nr. 13, BSG SozR 3-2500 § 92 Nr. 7.<br />

118 Dementsprechend entfalten die Richtlinien des (Gemeinsamen) B<strong>und</strong>esausschusses nicht nur<br />

verbindliche Wirkung gegenüber dem Vertragsarzt, son<strong>der</strong>n schränken den Anspruch des Versicherten<br />

auf eine ausreichende, zweckmäßige <strong>und</strong> wirtschaftliche Versorgung ein; vgl. insoweit auch § 92<br />

Abs. 8 SGB V (die Richtlinien sind Bestandteil des B<strong>und</strong>esmantelverträge) <strong>und</strong> § 210 Abs. 2 SGB V<br />

(Verbindlichkeit <strong>der</strong> Richtlinien für die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen <strong>und</strong> ihre Mitgliedskassen).

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