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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 167<br />

Leistung, so dass nicht von einem zulassungsrechtlichen, hoheitlichen<br />

Handeln <strong>der</strong> Krankenkasse auszugehen ist. 466<br />

cc) Zuverlässigkeit des Leistungserbringers<br />

Zwischen Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer ist ein Vertrauensverhältnis<br />

erfor<strong>der</strong>lich, 467 da Krankenkassen keinen Überwachungsapparat<br />

für die Leistungserbringer unterhalten. Abrechnungsbetrügereien<br />

bzw. Belästigungen <strong>der</strong> Versicherten werden<br />

nur bei entsprechenden Hinweisen aufgedeckt. Deshalb muss<br />

die Krankenkasse bereits bei <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>entscheidung von<br />

einer Zuverlässigkeit 468 des Leistungserbringers ausgehen können.<br />

469 Dies könnte quasi einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal<br />

(analog § 35 GewO) entsprechen. Im Hinblick<br />

auf die Gr<strong>und</strong>rechtsrelevanz <strong>der</strong> Entscheidung zur Zulassung 470 ,<br />

ist die generelle Annahme eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals<br />

jedoch abzulehnen, zumal <strong>der</strong> Gesetzgeber von einem<br />

Rechtsanspruch auf Zulassung ausgeht. Relevant ist <strong>der</strong> angesprochene<br />

Gesichtspunkt jedoch <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>rufsgrün-<br />

466 Für Leistungserbringer kommt daher eine Leistungs- o<strong>der</strong> Feststellungsklage in Betracht, in <strong>der</strong>en<br />

Zusammenhang die Voraussetzungen zur Abrechnungsberechtigung zu prüfen ist.<br />

467 Mit <strong>der</strong> Zulassung entsteht gleichsam ein „beson<strong>der</strong>es Gewaltverhältnis <strong>im</strong> weiteren Sinne“ zwischen<br />

Krankenkasse <strong>und</strong> Leistungserbringer, vgl. oben unter c) bb).<br />

468 Im Interesse <strong>der</strong> Versicherten <strong>und</strong> <strong>der</strong> Solidargemeinschaft (hierzu gehört auch die ordnungsgemäße<br />

Abrechnung <strong>der</strong> erbrachten Leistungen mit den Krankenkassen) ist eine Abwägung mit <strong>der</strong><br />

Interessenlage des <strong>Zulassungs</strong>willigen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes durchzuführen,<br />

wobei von einer Unzuverlässigkeit regelmäßig unabhängig von einem Verschulden auszugehen<br />

ist - maßgeblich ist eine Prognose zur Gewähr, dass <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>willige die <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelabgabe<br />

ordnungsgemäß erbringen wird (allgemein: Heß in Friauf, Gewerbeordnung, § 35<br />

Randnr. 48 ff.).<br />

469 Von Kassenverbänden wird z.B. vom <strong>Zulassungs</strong>willigen die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses<br />

angefor<strong>der</strong>t. Vgl. hierzu BSG-Urteil vom 13.12.2001 (Az.: B 3 KR 19/00 R, veröffentlicht in<br />

SGb 2003, Seite 43 ff mit Anmerkung Gitter). M.E. ist nur bei konkreten Verdachtsmomenten eine<br />

Anfor<strong>der</strong>ung auch <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG berechtigt, insbeson<strong>der</strong>e wenn schutzwürdige Interessen<br />

<strong>der</strong> Versicherten mitzuberücksichtigen sind (z.B. Vorstrafen eines Physiotherapeuten wegen sexueller<br />

Belästigung).<br />

470 Vgl. oben unter d). Im Gegensatz zur Gewerbefreiheit (§ 1 GewO) enthält das SGB V ein Verbot<br />

mit Erlaubnisvorbehalt, das <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG die gesetzlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die <strong>Zulassungs</strong>entscheidung<br />

konkret benennen muss.

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