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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 177<br />

Verhältnis zu den Leistungserbringern von Pflegehilfsmitteln geregelt.<br />

Interessant ist, dass <strong>der</strong> Gesetzgeber bei Schaffung des<br />

SGB XI von <strong>der</strong> einseitig hoheitlichen Lösung (<strong>Zulassungs</strong>entscheidung<br />

durch Verwaltungsakt) Abstand genommen hat <strong>und</strong> <strong>im</strong><br />

SGB XI das Verhältnis zu den Leistungserbringern durch ein Versorgungsvertragssystem<br />

ersetzt hat. Dabei wurde das <strong>im</strong> SGB V für<br />

Krankenhäuser <strong>und</strong> an<strong>der</strong>e Einrichtungen (§§ 107 ff. SGB V) bestehende<br />

Vertragsmodell auf das SGB XI übertragen <strong>und</strong> dort, zwar<br />

pr<strong>im</strong>är für die Pflegeeinrichtungen gemäß § 71 SGB XI, <strong>im</strong> Ergebnis<br />

aber für alle in Betracht kommenden Leistungserbringer übernommen,<br />

ohne abweichende Regelungen für Leistungserbringer von<br />

Pflegehilfsmittel vorzunehmen. Die Zulassung zur Abgabe von Pflegehilfsmitteln<br />

erfolgt <strong>im</strong> SGB XI daher durch den Abschluss von<br />

Versorgungsverträgen zwischen den Spitzenverbänden <strong>der</strong> Pflegekassen<br />

<strong>und</strong> Leistungserbringern gemäß § 78 Abs. 1 SGB XI.<br />

• Nach § 78 Abs. 1 Satz 2 SGB XI ist in diesen Sozialversorgungsverträgen<br />

zwischen Spitzenverbänden <strong>der</strong> Pflegekassen <strong>und</strong> Leistungserbringern<br />

o<strong>der</strong> <strong>der</strong>en Verbänden neben dem Wirtschaftlichkeitselement<br />

(Gr<strong>und</strong>sätze, Maßstäbe <strong>und</strong> Verfahren zur Wirtschaftlichkeitsprüfung)<br />

auch die Qualität <strong>der</strong> Versorgung mit Pflegehilfsmitteln<br />

zu regeln. Weitere gesetzliche Vorgaben, insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong><br />

Hinblick auf die persönlichen Anfor<strong>der</strong>ungen an die Leistungserbringer<br />

selbst, was in §§ 124, 126 SGB V zentraler Regelungsgehalt<br />

ist, fehlen <strong>im</strong> SGB XI. Aus <strong>der</strong> Formulierung zum Vertragsgegenstand<br />

kann lediglich mittelbar geschlossen werden, dass Leistungserbringer<br />

die Gewähr für eine wirtschaftliche <strong>und</strong> qualitätsgesicherte<br />

Versorgung bieten müssen. 500<br />

• Soll eine Zulassung erfolgen, so wird dies durch den abgeschlossenen<br />

Vertrag als statusbegründen<strong>der</strong> Akt umgesetzt. Fraglich könnte<br />

500 Dabei haben geeignete <strong>und</strong> wirtschaftlich arbeitende Leistungserbringer einen Anspruch auf Vertragsabschluss;<br />

vgl. oben IV.3.a); ein Auswahlermessen <strong>und</strong> eine Bedarfsprüfung <strong>der</strong> Kassenseite ist<br />

abzulehnen.

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