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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 190<br />

Abs. 1 Satz 1 RVO a.F. bedurfte die Geltung einer Rahmenvereinbarung für<br />

die einzelne Krankenkasse einer geson<strong>der</strong>ten Bevollmächtigung. Im Gegensatz<br />

hierzu hat nach dem SGB V ein Rahmenvertrag, abgeschlossen durch<br />

den Landesverband, für die einzelne Krankenkasse unmittelbare Verbindlichkeit<br />

(sog. „normativer Charakter“ <strong>der</strong> vertraglichen Regelung). Auch diese Än<strong>der</strong>ung<br />

durch das GRG lässt auf eine gr<strong>und</strong>sätzliche Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> rechtlichen<br />

Zuordnung <strong>der</strong> Rahmenverträge schließen. Haben die Verträge unmittelbare<br />

Rechtswirkung für die Krankenkassen, liegt eine autonome Rechtssetzungswirkung<br />

(Normsetzungsverträge) vor, die die Verträge als öffentlichrechtliche<br />

Verträge qualifiziert. 545<br />

Neben dieser sachbezogenen Argumentation tritt seit 01.01.2000 auch eine<br />

formalrechtliche. In § 69 SGB V ist nunmehr klarstellend normiert, dass die<br />

Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern abschließend <strong>im</strong> SGB V<br />

geregelt <strong>und</strong> damit sozialversicherungsrechtlicher bzw. öffentlich-rechtlicher<br />

<strong>und</strong> nicht privatrechtlicher Natur sind 546 Diese Regelung enthält damit auch<br />

eine Klarstellung für den bislang umstrittenen Bereich <strong>der</strong> Leistungserbringung<br />

von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln.<br />

2. Vertragsparteien<br />

a) Rahmenempfehlungen bei <strong>Heil</strong>mitteln<br />

§ 125 Abs. 1 Satz 1 SGB V benennt für die Rahmenempfehlungen auf<br />

Krankenkassenseite als Vertragsparteien die Spitzenverbände <strong>der</strong><br />

Krankenkassen (§ 213 Abs. 1 SGB V). Auf Seiten <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittelerbringer<br />

stehen die Spitzenorganisationen auf B<strong>und</strong>esebene, entwe<strong>der</strong> als<br />

Gesamtorganisation o<strong>der</strong> als für den jeweiligen Leistungsbereich ge-<br />

545<br />

Ebsen, HS-KV, § 7 Randnr. 140 f.; zur Legit<strong>im</strong>ation solcher Normsetzungsverträge <strong>im</strong> Sozialversicherungsrecht<br />

Joussen, SGb 2004, Seite 334 ff.<br />

546<br />

Vgl. Begründung zum GKV-Ges<strong>und</strong>heitsreformgesetz 2000, BT-Drucksache 14/1245 (zu Art. 1<br />

Nr. 29, Seite 68).

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