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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 122<br />

bedeutet aber nicht, dass Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen diese fehlende<br />

Entscheidung des Versicherten durch eine eigene ersetzen können.<br />

Vielmehr müssen <strong>und</strong> können sie in diesen Ausnahmefällen die Leistungserbringung<br />

lediglich auf ihre Wirtschaftlichkeit <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Bewilligungsverfahrens überprüfen. 343<br />

6. Zusammenfassung<br />

Die bei <strong>Heil</strong>mitteln stattfindende Dienstleistung, wie auch <strong>der</strong> Hilfsmittellieferungsvertrag<br />

gehen auf privatrechtliche Verträge zwischen den Versicherten<br />

<strong>und</strong> den Leistungserbringern zurück. Durch Vorlage einer Verordnung, <strong>der</strong><br />

Krankenversichertenkarte o<strong>der</strong> durch die Bewilligung <strong>der</strong> Kranken- o<strong>der</strong> Pflegekasse<br />

wird die privatrechtliche Beziehung durch öffentlich-rechtliche Vorschriften<br />

des Kranken- o<strong>der</strong> Pflegeversicherungsrechts überlagert <strong>und</strong> aus einer<br />

ursprünglich zweiseitigen privatrechtliche Beziehung wird eine dreiseitige<br />

Beziehung. Das auf dem öffentlich-rechtlichen <strong>Zulassungs</strong>system aufbauende<br />

Verhältnis zwischen Krankenkasse/Pflegekasse <strong>und</strong> Leistungserbringer beeinflusst<br />

daher auch die tatsächliche Leistungserbringung <strong>und</strong> die Abrechnung<br />

gegenüber den Versicherten.<br />

Auch bei Leistungsstörungen sind die <strong>im</strong> SGB V o<strong>der</strong> SGB XI vorgesehenen<br />

Regelungen bzw. die dort enthaltenen Wertvorstellungen mitzuberücksichtigen,<br />

was zu einer modifizierten Betrachtung <strong>der</strong> zivilrechtlichen Ansprüche<br />

führen muss. Deshalb können diese Rechte auch von den am privatrechtlichen<br />

Ausgangsverhältnis nicht unmittelbar beteiligten Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen<br />

wahrgenommen werden.<br />

Unter den zugelassenen Leistungserbringern haben die Versicherten gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

ein freies Wahlrecht. Diese aus <strong>der</strong> Privatautonomie <strong>und</strong> den Gr<strong>und</strong>rechten<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer abzuleitende Freiheit ist von den Kranken- <strong>und</strong><br />

343 Vgl. auch Fußnote 176 a.E.

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