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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 93<br />

richts, dem Gesetzgeber <strong>im</strong> Sozialversicherungsrecht einen weiten<br />

Gestaltungsspielraum zubilligt, 268 kann diese Auslegung als<br />

bewusster Schritt des Gesetzgebers zur Erzielung von mehr<br />

Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt werden, zumal <strong>im</strong> Interesse <strong>der</strong><br />

Versicherten (zur Vermeidung eines Eigenanteils) das Preisgefüge<br />

auf das Üblichkeitsniveau festgesetzt werden soll. 269 Die<br />

Argumentation, die Regelungen entfalten gegenüber Leistungserbringern<br />

<strong>und</strong> Herstellern lediglich eine Reflexwirkung, 270 lässt<br />

sich insoweit jedoch nicht aufrechterhalten.<br />

Neben diesen, die individuellen Rechte des Leistungserbringers<br />

tangierenden Folgen, erfolgt - <strong>im</strong> Gegensatz zur bis einschließlich<br />

2003 <strong>im</strong> Krankenversicherungsrecht geltenden Regelung –<br />

bei Pflegehilfsmitteln durch die Spitzenverbände nicht lediglich<br />

die Best<strong>im</strong>mung <strong>der</strong> Hilfsmittelgruppen, für die Festbeträge festgesetzt<br />

werden sollen, son<strong>der</strong>n es erfolgt bereits die endgültige<br />

Festsetzung des tatsächlichen Betrags. Im Pflegeversicherungsrecht<br />

hat <strong>der</strong> Gesetzgeber also eine stärkere Zentralisierung<br />

(b<strong>und</strong>eseinheitliche Festsetzung) des Verfahrens vorgesehen<br />

<strong>und</strong> <strong>der</strong> regionalen Differenziertheit (Festsetzung durch die Landesverbände<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen), wie sie bisher <strong>im</strong> SGB V normiert<br />

war, von vorneherein eine Absage erteilt. 271 Kommen die<br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen dem Auftrag zur Festbetragsfestsetzung<br />

nicht nach, kann das BMGS <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Rechtsverordnung<br />

vorgehen (§ 78 Abs. 5 SGB XI). 272<br />

268 BVerfG E 70, Seite 1 ff.; zur Vereinbarkeit des Festbetragsverfahrens mit dem Gr<strong>und</strong>gesetz <strong>im</strong><br />

Krankenversicherungsrecht vgl. oben Fußnote 186. Das Festsetzungsverfahren nach dem Pflegeversicherungsrecht<br />

war jedoch nicht Gegenstand <strong>der</strong> Entscheidungen des B<strong>und</strong>esverfassungsgerichts.<br />

269 Zu dieser Argumentation Heinze, <strong>der</strong> über das Wettbewerbsrecht eine zwangsweise Festlegung <strong>im</strong><br />

Einzelfall gerade ausgeschlossen sehen will, Fußnote 176.<br />

270 So das BVerfG (aaO – Fußnote 186)<br />

271 Zur Verfassungswidrigkeit dieses Verfahrens siehe unter IV.4.b), Fußnote 526.<br />

272 Siehe unten ii).

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