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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 181<br />

dinationsrechtlich gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 SGB X, obwohl das<br />

Gesetz bei einer positiven Entscheidung zwingend den Vertragsabschluss<br />

vorsieht. 514<br />

b) Vertragsparteien<br />

Vertragspartner <strong>der</strong> Sozialversorgungsverträge sind auf Pflegekassenseite<br />

die Spitzenverbände <strong>der</strong> Pflegekassen. Diese Regelung wi<strong>der</strong>spricht<br />

<strong>der</strong> den §§ 124, 126 SGB V zugr<strong>und</strong>eliegenden Entscheidung<br />

des Gesetzgebers, wonach es in die Zuständigkeit <strong>der</strong> Län<strong>der</strong>ebene<br />

fällt, die Leistungserbringung mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln sicherzustellen.<br />

Während <strong>der</strong> Gesetzgeber <strong>im</strong> SGB V den Vorgaben des Art. 83 GG gefolgt<br />

ist, <strong>und</strong> mit einer Hilfskonstruktion über die „Empfehlungen <strong>der</strong><br />

Spitzenverbände“ eine einheitliche <strong>Zulassungs</strong>praxis erreicht, 515 hat er<br />

<strong>im</strong> SGB XI auf diesen Umweg verzichtet <strong>und</strong> den Spitzenverbänden, also<br />

<strong>der</strong> B<strong>und</strong>esebene, die <strong>Zulassungs</strong>entscheidung selbst übertragen,<br />

um die Einheitlichkeit <strong>im</strong> B<strong>und</strong>esgebiet auf unmittelbarem Wege zu er-<br />

reichen. 516<br />

Damit liegt aber bezogen auf die Auswahl <strong>der</strong> Leistungserbringer kein<br />

vollzugsfähiger Rechtssatz für die Län<strong>der</strong> mehr vor, d.h. die B<strong>und</strong>esebene<br />

führt hier <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> mittelbaren Staatsverwaltung das B<strong>und</strong>esgesetz<br />

selbst unmittelbar aus. 517 Fraglich ist daher, ob ein B<strong>und</strong>esgesetz<br />

in einem spezifischen Teil als B<strong>und</strong>esverwaltung i.S. von Art. 87<br />

514 Nach gegenteiliger Ansicht setzt die Handlungsform „subordinationsrechtlich“ eine positive Ermächtigung<br />

zum Erlass eines Verwaltungsaktes <strong>und</strong> eine hieran anschließende Wahlentscheidung<br />

<strong>der</strong> Verwaltung voraus. Ist aber rein tatsächlich eine einseitige hoheitliche Entscheidung Bestandteil<br />

des Vertragsabschlusses, ist es m.E. gerechtfertigt, auch in diesem Fall von einem subordinationsrechtlichen<br />

Vertragsverhältnis auszugehen, auch wenn eine echte Alternativität zwischen den Handlungsformen<br />

Verwaltungsakt <strong>und</strong> Vertrag vom Gesetzgeber ausgeschlossen wird.<br />

515 Im Einzelnen vgl. unter 3.c).<br />

516 Eine b<strong>und</strong>eseinheitliche Zulassung sei insbeson<strong>der</strong>e deshalb zweckmäßig, da <strong>der</strong> Katalog <strong>der</strong><br />

Pflegehilfsmittel begrenzt sei (BT-Drucksache 12/5262, Seite 140).<br />

517 Dies ist <strong>der</strong> entscheidende Unterschied zur Prüfung <strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit <strong>der</strong> Gemeinsamen<br />

Empfehlungen i.S.v. § 124 Abs. 4 bzw. § 126 Abs. 2 SGB V; dort ist die letzliche Entscheidung zur<br />

Zulassung den Landesverbänden <strong>der</strong> Krankenkassen vorbehalten, siehe oben Seite 150 ff. Die dargestellten<br />

Unterschiede zwischen mittelbarer <strong>und</strong> unmittelbarer Staatsverwaltung vermögen die betroffene<br />

Verwaltungskompetenz <strong>im</strong> B<strong>und</strong>/Län<strong>der</strong>-Verhältnis dann nicht zu rechtfertigen, wenn für die<br />

Landesebene kein vollzugsfähiger Rechtssatz mehr verbleibt.

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