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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 241<br />

telbereich seien Krankenkassen Nachfrager von Waren, mithin liege<br />

dort eine Tätigkeit <strong>im</strong> geschäftlichen Verkehr vor.<br />

Obwohl diese Rechtsprechung zunächst zum Recht <strong>der</strong> RVO erging, <strong>im</strong><br />

Folgenden vom gemeinsamen Senat 719 bestätigt wurde <strong>und</strong> von Anfang<br />

an in <strong>der</strong> Literatur heftig kritisiert wurde, 720 setzte sie sich in <strong>der</strong><br />

Rechtsprechung <strong>der</strong> Zivilgerichte fort. 721 Die Folge dieser Theorie von<br />

<strong>der</strong> Doppelnatur des Verwaltungshandelns war u.a. die Eröffnung zweier<br />

Rechtswege. So konnte ein Arzne<strong>im</strong>ittelhersteller gegen die Festsetzung<br />

<strong>der</strong> Festbeträge vor den Sozialgerichten klagen <strong>und</strong> gleichzeitig<br />

vor den Zivilgerichten den Verstoß <strong>der</strong> Festbetragsfestsetzung gegen<br />

Kartellrecht insbeson<strong>der</strong>e EG-Kartellrecht (Art. 81 ff. EGV) geltend ma-<br />

chen. 722<br />

Die Anwendbarkeit des EG-Kartellrechts wurde bereits in <strong>der</strong> Vergangenheit<br />

vom EuGH <strong>im</strong> Verhältnis auf die Krankenversicherung verneint,<br />

da diese Vorschrift (Art. 81 EGV) nur auf privatwirtschaftlich handelnde<br />

Unternehmen <strong>und</strong> nicht auf eine hoheitliche Tätigkeit anwendbar sei. 723<br />

Handelt es sich also, wie z.B. <strong>im</strong> Fall <strong>der</strong> erwähnten Festbetragsfestsetzung<br />

um einen dem öffentlichen Recht zuzuordnenden Normenvollzug<br />

gemäß §§ 35, 36 SGB V, war <strong>und</strong> ist auch nach den europarechtlichen<br />

Wettbewerbsregelungen von einer Unabwendbarkeit des Kartellrechts<br />

auszugehen. 724<br />

Die in Art. 81 bis 86 EGV enthaltenen Regelungen zum Schutz des Binnenmarktes<br />

vor Wettbewerbsbeschränkungen richten sich entwe<strong>der</strong> an<br />

719 GmS-OGB, BGHZ 97, 312 (NJW 1986, Seite 2359); vgl. unten VIII.3.a).<br />

720 Z.B. Krauskopf, in DOK 1982, Seite 569; Spieß, Seite 56.<br />

721 Vgl. z.B. OLG Düsseldorf vom 29.07.1997 (Az.: U (Kart.) 14/97) - Besprechung von Schultz, Seite<br />

269 ff.; OLG Düsseldorf vom 28.08.1998, NZS 1998, Seite 567 ff.; LG Rostock vom 24.05.1994,<br />

NZS 1995, Seite 460 ff.<br />

722 OLG Düsseldorf vom 29.07.1997 <strong>und</strong> Schultz, aaO (Fußnote 721).<br />

723 EuGH-Urteil „Duphar“ vom 07.02.1984 (oben Fußnote 656, veröffentlicht in NJW 1985, Seite 542);<br />

betroffen war die nie<strong>der</strong>ländische Krankenversicherung. Vgl. auch Plute, Seite 505 ff <strong>und</strong> Rolfs, Seite<br />

202 ff.<br />

724 A.A. Schwerdtfeger, Seite 70, <strong>der</strong> selbst den B<strong>und</strong>esausschuss <strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen als<br />

Unternehmensvereinigung i.S.v. Art. 81 Abs. 1 EGV qualifiziert; vgl. auch Neumann, D., Seite 101 ff.<br />

Bold, Seite 165 ff. <strong>und</strong> Hänlein/Kruse in Boecken/Hänlein/Kruse/Steinmeyer Seite 222 ff.

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