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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 276<br />

ausdrücklich als Zulassung eines Normenkontrollverfahrens vorgesehen<br />

werden. 861<br />

cc) Sonstiger Rechtsschutz<br />

Darüber hinaus ist eine Betroffenheit <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

dann denkbar, wenn das Verhalten <strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen<br />

objektiv berufsregelende Tendenzen aufweist <strong>und</strong> damit das<br />

Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 12 GG tangiert wird. 862 Auch hier ist ein<br />

Rechtsschutz <strong>im</strong> Wege <strong>der</strong> Feststellungsklage anzuerkennen. 863<br />

Darüber hinaus kommt auch eine Leistungsklage in Form einer<br />

Unterlassungsklage in entsprechen<strong>der</strong> Anwendung des § 1004<br />

BGB zur Umsetzung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs<br />

aus Art. 12 GG in Betracht. 864<br />

Für Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung verbleibt<br />

es bei <strong>der</strong> zivilgerichtlichen Zuständigkeit gemäß § 71<br />

Abs. 2 Ziff. 2 GVG.<br />

§ 86a SGG regelt seit 01.01.2002 den vorläufigen Rechtsschutz<br />

<strong>im</strong> Verfahren vor den Sozialgerichten ausdrücklich, auch in den<br />

hier betroffenen Vornahmesachen <strong>der</strong> Leistungserbringer. 865<br />

861<br />

Engelmann, Seite 83; § 35a Abs. 7 SGB V für Arzne<strong>im</strong>ittelfestbeträge; darüber hinausgehend Wigge,<br />

NZS 2001, Seite 578 ff., 629, <strong>der</strong> auch eine Än<strong>der</strong>ung des SGB X for<strong>der</strong>t, die sich am<br />

Planfeststellungsverfahren <strong>der</strong> §§ 72 f. VwVfG orientiert, damit insbeson<strong>der</strong>e <strong>im</strong> Vorfeld einer<br />

normativen Beschlussfassung das rechtliche Gehör den Leistungserbringern in verfahrensrechtlich<br />

ausreichen<strong>der</strong> Form gewährleistet wird.<br />

862<br />

Z.B. Beeinflussung von Versicherten o<strong>der</strong> Bevorzugung einzelner Leistungserbringer, siehe oben<br />

III.5.e) <strong>und</strong> VII.4.<br />

863<br />

Gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts genügt ein feststellen<strong>der</strong> Tenor, da sie die<br />

Gewähr bieten, ein Urteil nicht vollstreckungsrechtlich umsetzen zu müssen, vgl. Mayer-Ladewig § 55<br />

SGG Randnr. 196; erweiternd auch bezüglich <strong>der</strong> Versicherten: Neumann, SGb 1998, Seite 613 f.<br />

864<br />

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2000, Az.: L 5 B 32/99 KR.<br />

865<br />

Für das Vertragsarztrecht vgl. Hollich, Seite 237 ff.

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