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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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ff) Zuzahlung<br />

Seite 91<br />

Für alle Pflegehilfsmittel, mit Ausnahme <strong>der</strong> für den Verbrauch<br />

best<strong>im</strong>mten 263 ist gemäß § 40 Abs. 3 Satz 4 SGB XI für über 18jährige<br />

Versicherte eine Zuzahlung in Höhe von 10%, max<strong>im</strong>al<br />

25,00 EUR je Hilfsmittel, an die abgebende Stelle, also an den<br />

Leistungserbringer (als „Son<strong>der</strong>beitrag“ <strong>der</strong> Pflegeversicherung)<br />

zu leisten. 264 Eine Befreiungsmöglichkeit ist mit Hinweis auf die<br />

krankenversicherungsrechtlichen Regelungen vorgesehen<br />

(Abs. 3 Satz 5).<br />

Fraglich ist, ob die Zuzahlung auch bei einer leihweisen Überlassung<br />

von Pflegehilfsmitteln (insbeson<strong>der</strong>e also bei technischen<br />

Hilfen) zur Anwendung kommen kann. Da dem Element <strong>der</strong><br />

Wirtschaftlichkeit bereits durch die Mehrfachnutzung Rechnung<br />

getragen ist <strong>und</strong> Wesenselement <strong>der</strong> Leihe die unentgeltliche<br />

Gebrauchsüberlassung ist, dürfte eine Zuzahlung hier insbeson<strong>der</strong>e<br />

<strong>der</strong> Intention des Gesetzgebers, den Mehrfacheinsatz zu<br />

för<strong>der</strong>n, wi<strong>der</strong>sprechen. Eine Zuzahlung kommt daher nur bei<br />

den allgemeinen Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlassen<br />

werden, in Betracht. Auf die <strong>im</strong> Gesetz erwähnten Son<strong>der</strong>formen<br />

(Verbrauchshilfsmittel, die <strong>der</strong> Wortlaut bereits ausn<strong>im</strong>mt<br />

<strong>und</strong> technische Hilfsmittel, wenn sie, wie <strong>im</strong> Regelfall angeordnet,<br />

leihweise überlassen werden) ist die Zuzahlungsvorschrift<br />

damit nicht anwendbar.<br />

263 Für diese gilt eine finanzielle Obergrenze, siehe oben unter cc).<br />

264 Zur parallelen Regelung bei <strong>Heil</strong>mitteln in § 32 SGB V, siehe oben 3.e) ff); damit folgt <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

bei Pflegehilfsmitteln nach dem SGB XI gerade nicht <strong>der</strong> Zuzahlungsregelung bei Hilfsmitteln <strong>im</strong><br />

Krankenversicherungsrecht.

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