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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 237<br />

seinen Leistungen (Anbieten/Nachfragen) am Güter- <strong>und</strong> Dienstleistungsmarkt<br />

teilnehmen <strong>und</strong> untereinan<strong>der</strong> bzw. mit Dritten in Wettbewerb<br />

treten. 703 Diese Voraussetzung erfüllen bei <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong><br />

Versicherten mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel <strong>im</strong> Normalfall we<strong>der</strong> Krankenkasse<br />

noch Pflegekasse. Nachfrager <strong>im</strong> Güter- <strong>und</strong> Dienstleistungsmarkt ist<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich nur <strong>der</strong> Versicherte. Krankenkasse <strong>und</strong> Pflegekasse sind<br />

Kostenträger dieser nachgefragten Leistungen. 704 Schließen diese<br />

Kostenträger Verträge über die Modalitäten <strong>und</strong> Preise dieser Leistungen,<br />

tun sie dies infolge eines gesetzlichen Auftrags, <strong>der</strong> einerseits die<br />

Sicherstellung des Sachleistungsanspruchs umfasst <strong>und</strong> darüber hinaus<br />

das Prinzip <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit auferlegt. Ein Handeln <strong>der</strong> Kostenträger<br />

kann daher Auswirkungen <strong>im</strong> Markt haben, aber es ist gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

nicht geeignet die Krankenkassen o<strong>der</strong> Pflegekassen als Unternehmen<br />

i.S.d. GWB zu qualifizieren, da kein Auftreten <strong>im</strong> Markt als<br />

Nachfrager i.S. einer wirtschaftlichen Betätigung, also als Marktteilnehmer,<br />

vorliegt, son<strong>der</strong>n die Absicht „in Wettbewerb zu treten“ gerade<br />

fehlt <strong>und</strong> die Basis des Handelns eine gesetzliche Auftragserfüllung <strong>im</strong><br />

Interesse <strong>der</strong> Solidargemeinschaft aller Versicherten ist. 705 Dass die<br />

Krankenkassen als bloße Kostenträger nicht Nachfrager <strong>der</strong> Leistung<br />

selbst sind, ergibt sich auch aus <strong>der</strong> Systematik <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>regelungen<br />

in §§ 124 <strong>und</strong> 126 SGB V. Dort ist ein <strong>Zulassungs</strong>anspruch <strong>der</strong><br />

Leistungserbringer gegenüber <strong>der</strong> Krankenkassenseite normiert. 706<br />

Diese Regelungen, wie auch die sich anschließenden vertraglichen<br />

Ausgestaltungen <strong>der</strong> Leistungserbringung, sollen <strong>im</strong> Hinblick auf<br />

Art. 12 GG den Leistungserbringern gleiche Startchancen <strong>im</strong> Markt <strong>der</strong><br />

Ges<strong>und</strong>heitsleistungen „<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel“ verschaffen. Den Kassen<br />

steht gerade keine Auswahlentscheidung bezüglich <strong>der</strong> „Kontrahierung“<br />

703<br />

BGH NJW 1983, Seite 1493 f.<br />

704<br />

Dabei ist z.B. auch nicht zwangsläufig vom Eigentumserwerb <strong>der</strong> Kasse bei Hilfsmitteln auszugehen,<br />

vgl. oben III.3.b).<br />

705<br />

A.A. z.B. Pitschas, VSSR 1999, Seite 225, <strong>der</strong> die Krankenkasse als Marktgegenseite <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

ansieht <strong>und</strong> sie daher als Nachfrager <strong>der</strong> Sach- <strong>und</strong> Dienstleistung qualifiziert; ebenso<br />

BGH, GR 1994, Seite 526 f.; Axer, Seite 61 ff.; Gassner, Seite 140.<br />

706<br />

Vgl. oben IV.3.

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