Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Seite 196<br />
Da diese Tätigkeit aber gleichwohl Ausübung öffentlicher Gewalt <strong>im</strong><br />
Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG ist, sind die Krankenkassen(-verbände)<br />
dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung (Art. 20 Abs. 3<br />
GG) i.S. des Vorrangs des Gesetzes bei Vertragsabschlüssen<br />
verpflichtet, 567 d.h. den Vorschriften des Leistungsrechts, <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit,<br />
dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Beitragssatzstabilität <strong>und</strong> dem<br />
Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz, 568 so dass <strong>der</strong> vertragliche Gestaltungsspielraum<br />
von vorne herein sehr eingeschränkt ist.<br />
Dies darf nicht zu Missinterpretationen i.S. einer von vornherein bestehenden<br />
monopolartigen Vormachtstellung <strong>der</strong> Kassenseite Anlass bieten.<br />
Allerdings müssen sich Vertragsverhandlungen <strong>und</strong> Vertragsabschlüsse<br />
auch an diesen rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen messen lassen. Deshalb<br />
sind Verträge in <strong>der</strong> Vergangenheit häufig wegen Verstoßes gegen<br />
das Wettbewerbsrecht angegriffen worden. 569 So hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
bei Vertragsabschlüssen auf örtlicher Ebene durch das Erfor<strong>der</strong>nis eines<br />
nach objektiven Kriterien ablaufenden Ausschreibungsverfahrens<br />
einerseits willkürliche Entscheidungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits Drucksituationen<br />
durch die Krankenkassen vorgebeugt. 570<br />
verneint den koordinationsrechtlichen Charakter, wenn nicht zwei öffentlich-rechtliche Vertragspartner<br />
beteiligt sind (hier privatrechtliche Verbände <strong>der</strong> Leistungserbringer) <strong>und</strong> geht von einem durch § 69<br />
SGB V geschaffenenen eigenen Typus des öffentlich-rechtlichen Vertrages, jenseits <strong>der</strong> <strong>im</strong> SGB X<br />
vorgesehenen, aus; SGb 2003, Seite 370.<br />
567<br />
Da Verträge mit einzelnen Leistungserbringern bislang die Ausnahme darstellen, ist <strong>der</strong> Schutz<br />
des einzelnen Leistungserbringers gr<strong>und</strong>sätzlich gewährleistet, da „gleichwertige“ Verhandlungspartner<br />
auf Verbandsebene die Regelungen ausgehandelt haben <strong>und</strong> eine gleichmäßige Anwendung <strong>im</strong><br />
Einzelfall erfolgt. Vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1992, Seite 1561 ff. zur Zulassung/Vertragsabschluss<br />
einer Krankenschwester zur Erbringung häuslicher Krankenpflege gemäß<br />
§ 132 SGB V; BSG SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 zur Zulassung nichtärztlicher Psychotherapeuten.<br />
568<br />
Neumann, D., Seite 51: zurecht kritisch bzgl. dem Verhalten einzelner Kassenverbände, wenn dem<br />
einzelnen nichtorganisierten Leistungserbringer von vornherein schlechtere Bedingung angeboten<br />
werden, als in den Verbandsvergütungsvereinbarungen vorgesehen; mit einer Parallelüberlegung<br />
zum Vergaberecht kommt auch Neumann, V., NZS 2002, Seite 563 ff. zur Bindung <strong>der</strong> Krankenkassen<br />
an den Gleichheitssatz <strong>und</strong> dem Anspruch <strong>der</strong> Vertragspartner auf Gleichbehandlung (<strong>im</strong> vertragsärztlichen<br />
Leistungserbringerrecht); vgl. auch Boecken, NZS 2000, Seite 273 bzw. 275 f. <strong>und</strong><br />
Beuthien, Seite 259 (Wahrung einer wettbewerbsrechtlichen Chancengleichheit unter den zugelassenen<br />
Leistungserbringern).<br />
569<br />
vgl. hierzu unten VII.<br />
570<br />
Vgl. hierzu 4. c) bb).