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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 196<br />

Da diese Tätigkeit aber gleichwohl Ausübung öffentlicher Gewalt <strong>im</strong><br />

Sinne von Art. 1 Abs. 3 GG ist, sind die Krankenkassen(-verbände)<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Gesetzmäßigkeit <strong>der</strong> Verwaltung (Art. 20 Abs. 3<br />

GG) i.S. des Vorrangs des Gesetzes bei Vertragsabschlüssen<br />

verpflichtet, 567 d.h. den Vorschriften des Leistungsrechts, <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit,<br />

dem Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Beitragssatzstabilität <strong>und</strong> dem<br />

Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz, 568 so dass <strong>der</strong> vertragliche Gestaltungsspielraum<br />

von vorne herein sehr eingeschränkt ist.<br />

Dies darf nicht zu Missinterpretationen i.S. einer von vornherein bestehenden<br />

monopolartigen Vormachtstellung <strong>der</strong> Kassenseite Anlass bieten.<br />

Allerdings müssen sich Vertragsverhandlungen <strong>und</strong> Vertragsabschlüsse<br />

auch an diesen rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen messen lassen. Deshalb<br />

sind Verträge in <strong>der</strong> Vergangenheit häufig wegen Verstoßes gegen<br />

das Wettbewerbsrecht angegriffen worden. 569 So hat <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

bei Vertragsabschlüssen auf örtlicher Ebene durch das Erfor<strong>der</strong>nis eines<br />

nach objektiven Kriterien ablaufenden Ausschreibungsverfahrens<br />

einerseits willkürliche Entscheidungen <strong>und</strong> an<strong>der</strong>erseits Drucksituationen<br />

durch die Krankenkassen vorgebeugt. 570<br />

verneint den koordinationsrechtlichen Charakter, wenn nicht zwei öffentlich-rechtliche Vertragspartner<br />

beteiligt sind (hier privatrechtliche Verbände <strong>der</strong> Leistungserbringer) <strong>und</strong> geht von einem durch § 69<br />

SGB V geschaffenenen eigenen Typus des öffentlich-rechtlichen Vertrages, jenseits <strong>der</strong> <strong>im</strong> SGB X<br />

vorgesehenen, aus; SGb 2003, Seite 370.<br />

567<br />

Da Verträge mit einzelnen Leistungserbringern bislang die Ausnahme darstellen, ist <strong>der</strong> Schutz<br />

des einzelnen Leistungserbringers gr<strong>und</strong>sätzlich gewährleistet, da „gleichwertige“ Verhandlungspartner<br />

auf Verbandsebene die Regelungen ausgehandelt haben <strong>und</strong> eine gleichmäßige Anwendung <strong>im</strong><br />

Einzelfall erfolgt. Vgl. zur Abgrenzung BGH NJW 1992, Seite 1561 ff. zur Zulassung/Vertragsabschluss<br />

einer Krankenschwester zur Erbringung häuslicher Krankenpflege gemäß<br />

§ 132 SGB V; BSG SozR 3-2500 § 15 Nr. 1 zur Zulassung nichtärztlicher Psychotherapeuten.<br />

568<br />

Neumann, D., Seite 51: zurecht kritisch bzgl. dem Verhalten einzelner Kassenverbände, wenn dem<br />

einzelnen nichtorganisierten Leistungserbringer von vornherein schlechtere Bedingung angeboten<br />

werden, als in den Verbandsvergütungsvereinbarungen vorgesehen; mit einer Parallelüberlegung<br />

zum Vergaberecht kommt auch Neumann, V., NZS 2002, Seite 563 ff. zur Bindung <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

an den Gleichheitssatz <strong>und</strong> dem Anspruch <strong>der</strong> Vertragspartner auf Gleichbehandlung (<strong>im</strong> vertragsärztlichen<br />

Leistungserbringerrecht); vgl. auch Boecken, NZS 2000, Seite 273 bzw. 275 f. <strong>und</strong><br />

Beuthien, Seite 259 (Wahrung einer wettbewerbsrechtlichen Chancengleichheit unter den zugelassenen<br />

Leistungserbringern).<br />

569<br />

vgl. hierzu unten VII.<br />

570<br />

Vgl. hierzu 4. c) bb).

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