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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 211<br />

Leistungserbringung bei <strong>der</strong> Pflege gehört <strong>und</strong> ein geson<strong>der</strong>ter Leistungsanspruch<br />

des Versicherten auf Ausstattung mit einem best<strong>im</strong>mten<br />

Pflegehilfsmittel dann nicht besteht, wenn teilstationäre o<strong>der</strong> stationäre<br />

Pflege erfolgt, da die Pflegehilfsmittel in diesen Fällen weitestgehend<br />

den pflegebedingten Aufwendungen unterfallen, sofern nicht eine<br />

Einstandspflicht <strong>der</strong> Krankenkassen besteht. 614 Diese Pflegeeinrichtungen<br />

halten ein best<strong>im</strong>mtes Hilfsmittelpotential vor <strong>und</strong> können gegen<br />

entsprechende Vergütung durchaus geneigt sein, dieses Potential auch<br />

für Pflegebedürftige, die <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> häuslichen Pflege gepflegt<br />

werden, einer laufenden Nutzung zuzuführen. Dies kann für die Pflegekassen<br />

eine kostengünstigere Alternative darstellen, als die vertraglichen<br />

Vereinbarungen zur Mehrfachnutzung mit den Pr<strong>im</strong>ärleistungserbringern<br />

<strong>der</strong> Hilfsmittel (Sanitätsfachhandel, Ges<strong>und</strong>heitshandwerker,<br />

etc.).<br />

Den Landesverbänden <strong>der</strong> Pflegekassen stehen daher <strong>im</strong> Ergebnis drei<br />

Möglichkeiten offen, um eine kostengünstige Ausleihe von Pflegehilfsmittel<br />

zu organisieren. Neben den beiden in § 78 Abs. 4 SGB XI angesprochenen<br />

Modellen ist das bisher in Ausführung des SGB V praktizierte<br />

Verfahren unter Beteiligung <strong>der</strong> Pr<strong>im</strong>ärleistungserbringer von<br />

Hilfsmitteln (insbeson<strong>der</strong>e dem Sanitätsfachhandel) durch die Regelung<br />

in § 78 Abs. 4 SGB XI nicht ausgeschlossen. Es dürften zur Umsetzung<br />

des Wirtschaftlichkeitsgebots auch Kombinationsmodelle, z.B. differenziert<br />

nach Hilfsmittelarten, denkbar sein. Auch Stufenmodelle sind vorstellbar,<br />

wonach zunächst auf den F<strong>und</strong>us <strong>der</strong> Pflegekassen zurückgegriffen<br />

wird (Vereinbarung unter den Landesverbänden <strong>der</strong> Pflegekassen),<br />

erst wenn dort eine Versorgung nicht möglich ist, wird das Potential<br />

<strong>der</strong> Pflegeeinrichtungen vor Ort überprüft, <strong>und</strong> wenn auch dort das<br />

gesuchte Pflegehilfsmittel nicht vorhanden ist, kommen die Pr<strong>im</strong>ärleis-<br />

614 Vgl. oben Fußnote 255, insbeson<strong>der</strong>e zur Abgrenzung <strong>der</strong> von Einrichtungen zur Verfügung zu<br />

stellenden Pflegehilfsmittel zu den einer geson<strong>der</strong>ten Kostentragungsverpflichtung <strong>der</strong> Krankenkassen<br />

unterfallenden Hilfsmittel BSG-Urteile vom 10.02.2000 (Az.: B 3 KR 25/99 R, B 3 KR 26/99 R, B 3<br />

KR 28/99 R- Parallelentscheidungen, veröffentlicht in SozR 3-2500 § 33 Nr. 37 <strong>und</strong> USK 2000-21)<br />

<strong>und</strong> Urteile des BSG vom 06.06.2002 (Az.: B 3 KR 67/01 R) <strong>und</strong> vom 24.09.2002 (Az.: B 3 KR 9/02 R<br />

<strong>und</strong> B 3 KR 15/02 R).

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