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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 81<br />

den gelten (Evidenzstufe I nach Nr. 6.4 BUB-RL). 235 Der<br />

Verweis auf „Qualität“ meint darüber hinausgehend die Übereinst<strong>im</strong>mung<br />

des Produkts mit den Vorgaben des SGB V<br />

auf eine ausreichende, zweckmäßige, funktionsgerechte <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Versorgung i.S.d. § 139 Abs. 1 SGB V, die eine<br />

Prüfung über die MPG-Anfor<strong>der</strong>ungen hinaus verlangt. 236<br />

§ 139 Abs. 2 SGB V kann durch das Nachweiserfor<strong>der</strong>nis<br />

des Herstellers ein Antragsverfahren entnommen werden,<br />

dem sich eine Aufnahmeentscheidung <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

unter vorheriger Einbindung des Medizinischen Dienstes,<br />

gemeinsam <strong>und</strong> einheitlich, anschließt. Einigen sich die Spitzenverbände<br />

untereinan<strong>der</strong> nicht, gilt das Verfahren nach<br />

§ 213 Abs. 2 SGB V. Diese Entscheidung <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

ist gerichtlich überprüfbar.<br />

• Dass <strong>der</strong> Gesetzgeber die Entscheidung bei <strong>Heil</strong>mitteln dem<br />

B<strong>und</strong>esausschuss, bei Hilfsmitteln den Spitzenverbänden <strong>der</strong><br />

Krankenkassen übertragen hat, lässt sich nur historisch erklären,<br />

da bereits nach § 376 c RVO a.F. die B<strong>und</strong>esverbände<br />

<strong>der</strong> Krankenkassen, die Verbände <strong>der</strong> Ersatzkassen <strong>und</strong><br />

die B<strong>und</strong>esknappschaft zur Erstellung des Hilfsmittelverzeichnisses<br />

zuständig waren. Darüber hinaus lässt sich <strong>im</strong><br />

SGB V eine stärkere Einbindung <strong>der</strong> verordnenden Vertragsärzte<br />

<strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>mittel, insbeson<strong>der</strong>e auch in<br />

Bezug auf die finanzielle Verantwortlichkeit, entnehmen. 237<br />

235 BSG SozR 3-2500, §139 SGB V Nr. 1<br />

236 Zuck, NZS 2003, Seite 420 f.<br />

237 Zum Ausgabevolumen bzw. <strong>der</strong> Richtgrößenprüfung bei <strong>Heil</strong>mitteln vgl. oben gg).

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