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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 29<br />

ärztlichen Behandlung. 90 Im Leistungserbringerrecht, insbeson<strong>der</strong>e<br />

für die Zulassung gemäß §§ 124, 126 SGB V sind weiterhin<br />

die Landesverbände <strong>der</strong> Krankenkassen zuständig, die ihrerseits<br />

wie<strong>der</strong>um Rahmenverträge mit den Verbänden <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

abschließen, so dass sich insgesamt für die Leistungserbringung<br />

von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln nach dem SGB V sechs Beteiligte<br />

ergeben:<br />

Leistungsanspruch<br />

Leistungsrecht<br />

Versicherter<br />

Versicherungsverhältnis<br />

Krankenkasse<br />

Vertragsarzt<br />

Tatsächl.<br />

Leistungserbringung<br />

Verordnung<br />

Abrechnungsverhältnis<br />

Leistungserbringerrecht<br />

Zugelassener Leistungserbringer<br />

Mitgliedschaft<br />

Verband <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

Rahmenverträge<br />

gemäß § 125, 127<br />

SGB V<br />

Landesverband <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

90 Vgl. oben Fußnote 81; so z.B. <strong>im</strong> Hörhilfebereich, vgl. Kötter, Seite 87 ff. <strong>und</strong> Kern, Seite 833 ff., vgl.<br />

auch BGH vom 29.06.2000, NJW 2000 Seite 2745 ff., wo dieser verkürzte Versorgungsweg nicht als<br />

wettbewerbsrechtlich unlauter qualifiziert wurde. Der Wettbewerbsvorsprung sei aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten<br />

<strong>und</strong> <strong>im</strong> Interesse einer bequemeren Versorgung <strong>der</strong> Versicherten gerechtfertigt;<br />

dies gelte auch <strong>im</strong> Hinblick auf §§ 19, 20 GWB, so dass von keiner missbräuchlichen Ausnutzung<br />

einer marktbeherrschenden Stellung o<strong>der</strong> einer unbilligen Behin<strong>der</strong>ung auszugehen sei. Zu demselben<br />

Ergebnis kommt auch das OLG Naumburg für ein von einem Vertragsarzt unterhaltenes Depot an<br />

Diabetikerbedarf (Urteil vom 03.07.2002; Az.: 7 U 67/01).<br />

Zulassung gemäß §§ 124, 126<br />

SGB V

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