Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 266<br />
OLG München 821 geführt wurden, künftig nur noch vor den Sozialgerichten<br />
ausgetragen werden sollen. 822 Die verfahrensrechtliche Regelung<br />
steht dabei in Einklang mit <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung in § 69 SGB V, dass<br />
die Rechtsbeziehungen <strong>im</strong> 4. Kapitel des SGB V zwischen Krankenkassen<br />
<strong>und</strong> Leistungserbringern von <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln abschließend<br />
geregelt werden, denn mit dieser Vorschrift wurde nicht eine „einseitige<br />
Zuweisung <strong>der</strong> Rechtsnatur an tatsächlichen Umständen vorbei“ vorgenommen<br />
823 , son<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Gesetzgeber hat damit lediglich klargestellt,<br />
dass die tatsächlichen Umstände, die bereits bisher für eine öffentlichrechtliche<br />
Qualifizierung <strong>der</strong> Rechtsbeziehung sprachen, 824 <strong>der</strong> Vorrang<br />
einzuräumen ist. Damit wurde in legit<strong>im</strong>er Weise ein seit langem<br />
geführter Streit zur rechtlichen Qualität <strong>und</strong> Gewichtigkeit von Einzelumständen<br />
beendet, da dem Gesetzgeber von Anfang an daran gelegen<br />
war, die Rechtsbeziehung zu den sonstigen Leistungserbringern<br />
i.S. eines Sicherstellungsauftrags den Verhältnissen <strong>im</strong> Vertragsarztrecht<br />
anzupassen. 825 Deshalb ist es nur folgerichtig für diese öffentlichrechtlichen<br />
Rechtsbeziehung die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte zu<br />
eröffnen. Dabei ist die Neufassung des § 51 Abs. 2 Satz 2 SGG we<strong>der</strong><br />
gemeinschaftsrechts- noch verfassungswidrig. 826 Insbeson<strong>der</strong>e ist ein<br />
Verstoß gegen Art. 86 EGV nicht ersichtlich, da mit <strong>der</strong> Neufassung des<br />
§ 69 SGB V den Krankenkassen nicht etwa neue Befugnisse eingeräumt<br />
wurden 827 <strong>und</strong> mit dem <strong>der</strong> Zuordnung <strong>der</strong> Leistungsbezie-<br />
821 Urteil vom 20.01.2000, NZS 2000, Seite 457 ff.<br />
822 Vgl. Engelmann, Seite 218 ff.<br />
823 So insbeson<strong>der</strong>e Wigge, Seite 533 ff.<br />
824 Vgl. oben V.1.<br />
825 Boerner, Seite 389 ff.; Peikert/Kroel, Seite 16 ff.; Knispel, Seite 444; a.A. Wigge, aaO<br />
(Fußnote 823).<br />
826 Vgl. Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2001, Az.: 12 U 117/00 (Kart); <strong>der</strong> Vorwurf, die Zuordnung<br />
kartellrechtlicher Streitigkeiten zur Sozialgerichtsbarkeit verstoße wegen <strong>der</strong> mangelhaften<br />
Ausgestaltung des einstweiligen Rechtschutzes vor den Sozialgerichten gegen Art. 19 Abs. 4 GG, ist<br />
mit <strong>der</strong> Neufassung des SGG in § 86a SGG überholt; dem EG-Recht ist nicht zu entnehmen, dass nur<br />
ordentliche Gerichte über gemeinschaftsrechtliches Kartellrecht befinden dürften, denn Kartellrecht ist<br />
allgemeines Recht <strong>und</strong> daher nicht auf eine best<strong>im</strong>mte Gerichtsbarkeit beschränkt; Art. 19 Abs. 4 GG<br />
garantiert nicht, dass eine vorgenommene Rechtswegzuordnung vom Gesetzgeber nicht auch wie<strong>der</strong><br />
geän<strong>der</strong>t werden kann; die Sachnähe zum Sozialversicherungsrecht ist geeignet, eine Ungleichbehandlung<br />
zu sonstigen kartellrechtlichen Streitigkeiten, die in <strong>der</strong> Zuständigkeit <strong>der</strong> ordentlichen Gerichtsbarkeit<br />
verbleiben, <strong>im</strong> Rahmen des Ermessensspielraums des Gesetzgebers zu rechtfertigen.<br />
Vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31.08.2000, Az.: L 5 B 32/98.<br />
827 So jedoch <strong>der</strong> Vorwurf Schwerdtfegers, Pharm. Ind. 2000, Seite 185 ff., 187.