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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 69<br />

ist, die Richtlinien aber eine Anerkennung vorsehen, könnte formalrechtlich<br />

nach <strong>der</strong> Normenhierarchie zu entscheiden sein.<br />

Schwierigkeiten bereitet diese Konkurrenzfrage jedoch dann,<br />

wenn man Richtlinien <strong>und</strong> Hilfsmittelverzeichnis ebenfalls<br />

Rechtsnormqualität zuerkennt, 206 (z.B. wenn ein Hilfsmittel von<br />

<strong>der</strong> Rechtsverordnung ausgeschlossen ist, das Hilfsmittelverzeichnis<br />

aber eine entsprechende Versorgung vorsieht). Da es<br />

sich be<strong>im</strong> Erlass einer Rechtsverordnung um ein aufsichtsrechtliches<br />

Mittel <strong>der</strong> unmittelbaren Staatsverwaltung <strong>der</strong> mittelbaren<br />

Staatsverwaltung gegenüber handelt, ist von einem Vorrang <strong>der</strong><br />

Rechtsverordnung auszugehen. 207<br />

ff) Zuzahlungen<br />

Nach § 32 Abs. 2 SGB V wird bei <strong>der</strong> Abgabe von <strong>Heil</strong>mitteln eine<br />

Zuzahlung des Versicherten fällig. Im Gegensatz zum Festbetragskonzept,<br />

das eine längerfristige Neukonzeption des Preisgefüges<br />

beabsichtigt, wird bei <strong>der</strong> prozentualen Zuzahlung von dem<br />

über einen langen Zeitraum verhandelten <strong>und</strong> erarbeiteten<br />

Preisgefüge mit den <strong>Heil</strong>mittel-Leistungserbringern als Basisgröße<br />

ausgegangen. 208 Um auch bei <strong>Heil</strong>mitteln auf das Inanspruchnahmeverhalten<br />

<strong>der</strong> Versicherten einzuwirken, wurde eine<br />

Beteiligung an den tatsächlich entstandenen <strong>Heil</strong>mittelkosten<br />

(ohne Wegegebühren <strong>und</strong> Mehrwertsteuer) festgelegt. Damit<br />

wird nicht nur auf die einzelne Verordnung abgestellt, durch die<br />

unter Umständen ganze Anwendungsserien abgedeckt sind,<br />

son<strong>der</strong>n für jede einzelne Massage, physiotherapeutische Maßnahme<br />

bzw. sonstige <strong>Heil</strong>mittelleistung wird ein prozentualer Anteil<br />

fällig. Die Zuzahlung ist vom jeweiligen Leistungserbringer,<br />

also auch ggf. von Ärzten o<strong>der</strong><br />

206 Siehe oben Seite 45 ff. <strong>und</strong> 55 ff.<br />

207 Es liegt insoweit kein echtes Konkurrenzverhältnis zweier Rechtsnormen vor, da mit <strong>der</strong> Aufsichtsmaßnahme<br />

als Ersatzvornahme stets die Aufhebung <strong>der</strong> beanstandeten Regelung (Hilfsmittelverzeichnis)<br />

verb<strong>und</strong>en ist; siehe auch unten 4.b) jj) zum Pflegehilfsmittelverzeichnis.

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