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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 160<br />

<strong>und</strong> nicht von Art. 14 GG erfasst werden. 444 Da für eine Neuzulassung<br />

eines Leistungserbringers keine über Art. 12 GG hinausgehende<br />

schutzfähige Rechtsposition <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 14<br />

GG tangiert ist, scheidet eine Verletzung des Art. 14 GG insoweit<br />

bereits von vornherein aus.<br />

Wurde eine Zulassung ausgesprochen, kann die damit umgesetzte<br />

Existenzgr<strong>und</strong>lage dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen.<br />

445 Dem Eigentum <strong>im</strong> Sinne von Art. 14 GG unterfällt<br />

unter dem Aspekt des eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetriebs<br />

alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen<br />

Wert eines Betriebes ausmacht, wobei unter den Begriff eines<br />

Betriebs auch die sachlichen <strong>und</strong> persönlichen Mittel bei freiberuflich<br />

Tätigen fallen. 446 Geschützt ist damit aber we<strong>der</strong> die Tätigkeit<br />

des Freiberufes als solche, noch die Aussicht auf Gewinne<br />

o<strong>der</strong> die bloße Verdienstmöglichkeit, son<strong>der</strong>n nur die vorhandenen<br />

sächlichen <strong>und</strong> persönlichen Werte, also die vorhandene<br />

Organisation des Betriebs. 447 Mit den Regelungen zum Wi<strong>der</strong>ruf<br />

<strong>der</strong> Zulassung, die den Wegfall <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

voraussetzen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber eine am Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />

ausgerichtete Vorschrift geschaffen, die in zumutbarer<br />

Weise <strong>der</strong> qualitätsgesicherten Leistungserbringung<br />

<strong>und</strong> damit dem Allgemeininteresse Rechnung trägt. Die Erstreckung<br />

des Eigentumsschutzes bei Gewerbebetrieben geht nicht<br />

soweit, dass Verän<strong>der</strong>ungen ausgeschlossen wären, zumal<br />

wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf am eigenen Verhalten des Leistungserbringers<br />

ansetzt. Ein schutzwürdiges Verrauen auf den Fortbestand<br />

444<br />

Zur Betriebserweiterung: BGHZ 98, Seite 341 ff., 351.<br />

445<br />

BVerfG E 72, Seite 175 ff.; BGH aaO (Fußnote 444). Zur Abgrenzung: Das Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 12<br />

GG gewährleistet dabei dem einzelnen Leistungserbringer bereits die Freiheit <strong>der</strong> Berufsausübung als<br />

Gr<strong>und</strong>lage seiner persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Lebensführung. Es konkretisiert insoweit das<br />

Gr<strong>und</strong>recht auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> individuellen Leistung <strong>und</strong> Existenzerhaltung<br />

(BVerfG E 54, Seite 301 ff. 313), so dass z.B. Vergütungsregelungen in Art. 12 GG eingreifen<br />

können, wenn sie auf die Existenzerhaltung nicht unerheblich einwirken (BVerfG E 47, Seite 285<br />

ff, 321 <strong>und</strong> BVerfG E 101, Seite 331 ff, 347).<br />

446<br />

BGH NJW 1986, Seite 2499 f.<br />

447<br />

BVerfG E 77, Seite 84 ff., 118.

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