Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 160<br />
<strong>und</strong> nicht von Art. 14 GG erfasst werden. 444 Da für eine Neuzulassung<br />
eines Leistungserbringers keine über Art. 12 GG hinausgehende<br />
schutzfähige Rechtsposition <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 14<br />
GG tangiert ist, scheidet eine Verletzung des Art. 14 GG insoweit<br />
bereits von vornherein aus.<br />
Wurde eine Zulassung ausgesprochen, kann die damit umgesetzte<br />
Existenzgr<strong>und</strong>lage dem Schutzbereich des Art. 14 GG unterfallen.<br />
445 Dem Eigentum <strong>im</strong> Sinne von Art. 14 GG unterfällt<br />
unter dem Aspekt des eingerichteten <strong>und</strong> ausgeübten Gewerbebetriebs<br />
alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen<br />
Wert eines Betriebes ausmacht, wobei unter den Begriff eines<br />
Betriebs auch die sachlichen <strong>und</strong> persönlichen Mittel bei freiberuflich<br />
Tätigen fallen. 446 Geschützt ist damit aber we<strong>der</strong> die Tätigkeit<br />
des Freiberufes als solche, noch die Aussicht auf Gewinne<br />
o<strong>der</strong> die bloße Verdienstmöglichkeit, son<strong>der</strong>n nur die vorhandenen<br />
sächlichen <strong>und</strong> persönlichen Werte, also die vorhandene<br />
Organisation des Betriebs. 447 Mit den Regelungen zum Wi<strong>der</strong>ruf<br />
<strong>der</strong> Zulassung, die den Wegfall <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />
voraussetzen, hat <strong>der</strong> Gesetzgeber eine am Gr<strong>und</strong>satz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit<br />
ausgerichtete Vorschrift geschaffen, die in zumutbarer<br />
Weise <strong>der</strong> qualitätsgesicherten Leistungserbringung<br />
<strong>und</strong> damit dem Allgemeininteresse Rechnung trägt. Die Erstreckung<br />
des Eigentumsschutzes bei Gewerbebetrieben geht nicht<br />
soweit, dass Verän<strong>der</strong>ungen ausgeschlossen wären, zumal<br />
wenn <strong>der</strong> Wi<strong>der</strong>ruf am eigenen Verhalten des Leistungserbringers<br />
ansetzt. Ein schutzwürdiges Verrauen auf den Fortbestand<br />
444<br />
Zur Betriebserweiterung: BGHZ 98, Seite 341 ff., 351.<br />
445<br />
BVerfG E 72, Seite 175 ff.; BGH aaO (Fußnote 444). Zur Abgrenzung: Das Gr<strong>und</strong>recht aus Art. 12<br />
GG gewährleistet dabei dem einzelnen Leistungserbringer bereits die Freiheit <strong>der</strong> Berufsausübung als<br />
Gr<strong>und</strong>lage seiner persönlichen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Lebensführung. Es konkretisiert insoweit das<br />
Gr<strong>und</strong>recht auf freie Entfaltung <strong>der</strong> Persönlichkeit <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> individuellen Leistung <strong>und</strong> Existenzerhaltung<br />
(BVerfG E 54, Seite 301 ff. 313), so dass z.B. Vergütungsregelungen in Art. 12 GG eingreifen<br />
können, wenn sie auf die Existenzerhaltung nicht unerheblich einwirken (BVerfG E 47, Seite 285<br />
ff, 321 <strong>und</strong> BVerfG E 101, Seite 331 ff, 347).<br />
446<br />
BGH NJW 1986, Seite 2499 f.<br />
447<br />
BVerfG E 77, Seite 84 ff., 118.