10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 189<br />

Element ist auch die Beziehung zum Leistungserbringer durch die Zulassung<br />

öffentlich-rechtlich geprägt, so dass die Aufspaltung in einen öffentlichrechtlichen<br />

<strong>Zulassungs</strong>akt <strong>und</strong> eine privatrechtliche Ausgestaltung dieser Beziehung<br />

weniger überzeugend ist, als eine konsequente Zuordnung zum öffentlichen<br />

Recht, insbeson<strong>der</strong>e bei Betrachtung <strong>der</strong> Interessenlage (Versorgung<br />

<strong>der</strong> Versicherten mit Sozialleistungen). 540<br />

Allgemein erfolgt die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen o<strong>der</strong> privaten<br />

Recht nach dem Gegenstand <strong>und</strong> dem Zweck <strong>der</strong> Vereinbarung. 541 Regelungsgegenstand<br />

<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelversorgungsverträge sind Einzelheiten<br />

bzw. Modalitäten <strong>der</strong> Versorgung sowie Vergütungsfragen, mithin Regelungen<br />

zur Sicherstellung des Leistungsanspruchs des Versicherten, den die<br />

Krankenkassen in Ansehung des Sachleistungsprinzips zu gewährleisten haben.<br />

Die öffentlich-rechtliche Natur des Sicherstellungsauftrags beruht darauf,<br />

dass die Absicherung des Risikos „Krankheit“ in <strong>der</strong> sozialstaatlichen Ordnung<br />

des Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Gr<strong>und</strong>aufgabe des Staates darstellt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />

durch die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungssystems<br />

(Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche<br />

Ausgestaltung des Leistungs- <strong>und</strong> Leistungserbringerrechts)<br />

nachgekommen ist. Die Verträge unterliegen zudem einer gesetzlich ausdrücklich<br />

angeordneten staatlichen Rechtsaufsicht (§ 71 Abs. 4 SGB V), so<br />

dass die Verträge eingebettet sind in ein umfassendes öffentlich-rechtlich organisiertes<br />

Leistungssystem. 542 Die angeführten Argumente sprechen daher<br />

dafür, die Rahmenverträge gemäß §§ 125, 127 SGB V als öffentlich-rechtliche<br />

Verträge zu qualifizieren. 543 Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man sich<br />

die Vertragswirkung 544 auf Krankenkassenseite vor Augen führt. Nach § 376 d<br />

540<br />

Eingehend Schmitt, Seite 504 ff. <strong>und</strong> Behrends, Seite 159 ff, allgemein Eichenhofer, Sozialrecht<br />

<strong>und</strong> Privatrecht, Seite 169 ff.<br />

541<br />

Lange, Seite 313 ff. mwN; Kraushaar/Häuser, Seite 217 ff, 219; Mayer-Ladewig § 51 Randnr. 12;<br />

BSGE 35, Seite 47 ff., 50; BVerwGE 42, Seite 331 ff, 332; BGHZ 90, Seite 189; nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

<strong>der</strong> Zivilgerichte entscheidet bei <strong>der</strong> Abgrenzung pr<strong>im</strong>är <strong>der</strong> Vertragsgegenstand bzw. <strong>der</strong><br />

Schwerpunkt <strong>der</strong> Abmachung darüber, ob eine Zuordnung des Vertrags zum öffentlichen Recht o<strong>der</strong><br />

zum Privatrecht erfolgen kann.<br />

542<br />

Vgl. auch unter 3.b).<br />

543<br />

Ebenso Hauck/Haines § 125 SGB V, Randnr. 3; Hess in Kasseler Kommentar § 69 SGB V,<br />

Randnr. 16; Schmitt, Seite 214 ff., 481 ff.; Eichendorfer, SGb 2003, Seite 369 f.; a. A. BSG vom<br />

10.07.1996, SozR 3-2500 § 125 Nr. 5 <strong>und</strong> 6.<br />

544<br />

Siehe unter 3.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!