Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 189<br />
Element ist auch die Beziehung zum Leistungserbringer durch die Zulassung<br />
öffentlich-rechtlich geprägt, so dass die Aufspaltung in einen öffentlichrechtlichen<br />
<strong>Zulassungs</strong>akt <strong>und</strong> eine privatrechtliche Ausgestaltung dieser Beziehung<br />
weniger überzeugend ist, als eine konsequente Zuordnung zum öffentlichen<br />
Recht, insbeson<strong>der</strong>e bei Betrachtung <strong>der</strong> Interessenlage (Versorgung<br />
<strong>der</strong> Versicherten mit Sozialleistungen). 540<br />
Allgemein erfolgt die Zuordnung eines Vertrages zum öffentlichen o<strong>der</strong> privaten<br />
Recht nach dem Gegenstand <strong>und</strong> dem Zweck <strong>der</strong> Vereinbarung. 541 Regelungsgegenstand<br />
<strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelversorgungsverträge sind Einzelheiten<br />
bzw. Modalitäten <strong>der</strong> Versorgung sowie Vergütungsfragen, mithin Regelungen<br />
zur Sicherstellung des Leistungsanspruchs des Versicherten, den die<br />
Krankenkassen in Ansehung des Sachleistungsprinzips zu gewährleisten haben.<br />
Die öffentlich-rechtliche Natur des Sicherstellungsauftrags beruht darauf,<br />
dass die Absicherung des Risikos „Krankheit“ in <strong>der</strong> sozialstaatlichen Ordnung<br />
des Gr<strong>und</strong>gesetzes eine Gr<strong>und</strong>aufgabe des Staates darstellt, <strong>der</strong> <strong>der</strong> Gesetzgeber<br />
durch die Schaffung eines öffentlich-rechtlichen Krankenversicherungssystems<br />
(Krankenkassen als öffentlich-rechtliche Körperschaften <strong>und</strong> öffentlich-rechtliche<br />
Ausgestaltung des Leistungs- <strong>und</strong> Leistungserbringerrechts)<br />
nachgekommen ist. Die Verträge unterliegen zudem einer gesetzlich ausdrücklich<br />
angeordneten staatlichen Rechtsaufsicht (§ 71 Abs. 4 SGB V), so<br />
dass die Verträge eingebettet sind in ein umfassendes öffentlich-rechtlich organisiertes<br />
Leistungssystem. 542 Die angeführten Argumente sprechen daher<br />
dafür, die Rahmenverträge gemäß §§ 125, 127 SGB V als öffentlich-rechtliche<br />
Verträge zu qualifizieren. 543 Dieses Ergebnis wird bestätigt, wenn man sich<br />
die Vertragswirkung 544 auf Krankenkassenseite vor Augen führt. Nach § 376 d<br />
540<br />
Eingehend Schmitt, Seite 504 ff. <strong>und</strong> Behrends, Seite 159 ff, allgemein Eichenhofer, Sozialrecht<br />
<strong>und</strong> Privatrecht, Seite 169 ff.<br />
541<br />
Lange, Seite 313 ff. mwN; Kraushaar/Häuser, Seite 217 ff, 219; Mayer-Ladewig § 51 Randnr. 12;<br />
BSGE 35, Seite 47 ff., 50; BVerwGE 42, Seite 331 ff, 332; BGHZ 90, Seite 189; nach <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />
<strong>der</strong> Zivilgerichte entscheidet bei <strong>der</strong> Abgrenzung pr<strong>im</strong>är <strong>der</strong> Vertragsgegenstand bzw. <strong>der</strong><br />
Schwerpunkt <strong>der</strong> Abmachung darüber, ob eine Zuordnung des Vertrags zum öffentlichen Recht o<strong>der</strong><br />
zum Privatrecht erfolgen kann.<br />
542<br />
Vgl. auch unter 3.b).<br />
543<br />
Ebenso Hauck/Haines § 125 SGB V, Randnr. 3; Hess in Kasseler Kommentar § 69 SGB V,<br />
Randnr. 16; Schmitt, Seite 214 ff., 481 ff.; Eichendorfer, SGb 2003, Seite 369 f.; a. A. BSG vom<br />
10.07.1996, SozR 3-2500 § 125 Nr. 5 <strong>und</strong> 6.<br />
544<br />
Siehe unter 3.