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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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e) Weitergehende Einschränkungen des Wahlrechts<br />

des Versicherten<br />

Seite 121<br />

For<strong>der</strong>n Krankenkassen Versicherte auf, bei best<strong>im</strong>mten Leistungserbringern<br />

zu beziehen o<strong>der</strong> wollen sie die Versorgung selbst über best<strong>im</strong>mte<br />

Leistungserbringer organisieren, wird das sozialversicherungsrechtlich<br />

verankerte freie Wahlrecht des Versicherten verletzt, so dass<br />

solche Maßnahmen, die regelmäßig auch eine wettbewerbrechtliche<br />

Problematik beinhalten, bereits sozialversicherungsrechtlich unzulässig<br />

<strong>und</strong> damit rechtswidrig sind, wenn keine rechtfertigenden Gründe vorliegen.<br />

342 Eine solche Rechtswidrigkeit liegt auch dann vor, wenn eine<br />

Steuerung über die Kostenseite verfolgt <strong>und</strong> Versicherten gegenüber<br />

geäußert wird, unter mehreren Bezugsmöglichkeiten würden nur die<br />

Beschaffungskosten übernommen, die <strong>der</strong> günstigste Anbieter verlangt.<br />

Hier wird eine vergleichbare Drucksituation aufgebaut, wie wenn seitens<br />

<strong>der</strong> Kranken- <strong>und</strong> Pflegekasse direkt ausdrücklich auf diesen Anbieter<br />

verwiesen würde.<br />

Eine faktische Einschränkung des Wahlrechts findet dann statt, wenn<br />

<strong>der</strong> Versicherte einen entsprechenden Willen nicht (mehr) äußern kann<br />

(z.B. bei Pflegebetten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verabreichung von Sondennahrung an<br />

Komapatienten - diese Nahrung wird als Hilfsmittel qualifiziert). In solchen<br />

Fällen geht das Wahlrecht auf die Angehörigen über. Deren<br />

Wahlentscheidung ist von den Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen zu akzeptieren.<br />

Vielfach wird ein Wahlrecht jedoch faktisch nicht ausgeübt <strong>und</strong><br />

Leistungserbringer, die z.B. <strong>im</strong> stationären Bereich eingeschaltet waren,<br />

setzen die Leistungserbringung automatisch <strong>im</strong> ambulanten Bereich<br />

fort. Hier ist keine Wahlentscheidung des Versicherten gefallen. Das<br />

342 Beuthien, aaO (Fußnote 322), Seite 261; Wenn sich Angebote <strong>im</strong> Rahmen von Höchstpreisvereinbarungen<br />

halten, stellen finanzielle Erwägungen mit Hinweis auf das Wirtschaftlichkeitsgebot keinen<br />

Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> dar; gleiches gilt für die Argumentation mit <strong>der</strong> Vereinfachung <strong>der</strong> Leistungsabwicklung,<br />

wenn nur mit einem o<strong>der</strong> wenigen Anbietern zusammengearbeitet wird – dies wi<strong>der</strong>spräche<br />

zudem <strong>der</strong> Verpflichtung <strong>der</strong> Krankenkasse zur Wahrung <strong>der</strong> Vielfalt <strong>der</strong> Leistungsanbieter<br />

gemäß § 2 Abs. 3 SGB V, vgl. auch BSG-Urteil vom 23.01.2003, Az.: B 3 KR 7/02 R.

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