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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 159<br />

einer Angemessenheit <strong>der</strong> Regelungen in §§ 124 <strong>und</strong><br />

126 SGB V <strong>und</strong> damit von <strong>der</strong> Verfassungsmäßigkeit <strong>im</strong> Hinblick<br />

auf Art. 12 GG auszugehen.<br />

An<strong>der</strong>erseits werden diese <strong>Zulassungs</strong>regelungen aber auch gerade<br />

durch Art. 12 GG begrenzt. Der dort vorgesehene Gesetzesvorbehalt<br />

verhin<strong>der</strong>t <strong>Zulassungs</strong>schranken in vertraglichen<br />

Vereinbarungen. Werden dort weitere <strong>Zulassungs</strong>anfor<strong>der</strong>ungen<br />

geregelt, so genügt dies den verfassungsrechtlichen Vorgaben<br />

nicht. 442<br />

bb) Art. 14 GG<br />

Soweit mit den <strong>Zulassungs</strong>regelungen <strong>im</strong> SGB V die Freiheit <strong>der</strong><br />

Erwerbsmöglichkeiten betroffen wird, wird dieses, über Art. 14<br />

GG geschützte Freiheitsrecht mit dem in Art. 12 GG enthaltenen,<br />

konkret auf die Berufsausübung bezogenen, Freiheitsrecht mitabgedeckt.<br />

Nur, wenn man auf die Innehabung <strong>und</strong> Verwendung<br />

bereits vorhandener Vermögensgüter abstellt, kommt eine Betroffenheit<br />

in den durch Art. 14 GG geschützten Rechten in Betracht.<br />

443 Eine solche Konstellation besteht jedoch selbst für<br />

denjenigen nicht, <strong>der</strong> sich als Selbständiger bereits am Markt beteiligt<br />

<strong>und</strong> eine Ausweitung auf GKV-Versicherte mit <strong>der</strong> Zulassung<br />

erstrebt. Mit den <strong>Zulassungs</strong>regelungen wird ihm das bisherige<br />

Marktpotential an Selbstzahlern nicht beschnitten. In Bezug<br />

auf die GKV-Versicherten hat er noch keine schützenswerte<br />

Rechtsposition erlangt, in die durch die Reglementierungen <strong>der</strong><br />

§§ 124, 126 SGB V eingegriffen werden könnte, zumal Erwartungen<br />

<strong>und</strong> Chancen dem unternehmerischen Risiko unterfallen<br />

nicht die Verfassungswidrigkeit <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>normen, son<strong>der</strong>n ist Konsequenz <strong>der</strong> gesetzgeberischen<br />

Entscheidung für das Sachleistungsprinzip <strong>und</strong> dem daraus folgenden Sicherstellungsauftrag<br />

gemäß § 70 Abs. 1 SGB V für Krankenkassen <strong>und</strong> Leistungserbringer.<br />

442 BVerfG E 41, Seite 251 ff, 265; BVerfG NJW 1988, Seite 192; zur Regelung von <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

in Qualitätsvereinbarungen gemäß § 80 SGB XI <strong>und</strong> <strong>der</strong> fehlenden normativen<br />

Ermächtigung i.S.v. Art. 12 GG: BSG vom 24.09.2002; Az.: B 3 P 14/01 R; vgl. auch unten V.4.b.).<br />

443 BVerfG E 30, Seite 292 ff., 335; E 65, Seite 237 ff., 248.

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