Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 180<br />
richte vorgesehen wurde (§ 73 Abs. 2 SGB XI). Dies muss sich<br />
auch auf die Versorgungsverträge des 3. Abschnitts beziehen, denn<br />
es ist nicht ersichtlich, dass das Vertragsmodell des SGB XI, das<br />
abweichend vom Regelungsmodell des SGB V sich sowohl auf stationäre<br />
Pflegeeinrichtungen wie auch auf die Beziehung zu sonstigen<br />
Leistungserbringern erstreckt, in den weiteren Auswirkungen<br />
einer differenzierenden Betrachtung unterworfen werden sollte. Folgerichtig<br />
ist deshalb auch <strong>der</strong> Sozialversorgungsvertrag gemäß<br />
§ 78 Abs. 1 SGB XI mit Pflegehilfsmittellieferanten als öffentlichrechtlicher<br />
Vertrag zu qualifizieren. 509<br />
• Umstritten ist die weitere Zuordnung <strong>der</strong> Versorgungsverträge als<br />
koordinationsrechtliche o<strong>der</strong> subordinationsrechtliche öffentlichrechtliche<br />
Verträge. 510 Subordinationsrechtliche Verträge liegen<br />
dann vor, wenn sich die Vertragsparteien außerhalb des Vertrages<br />
in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. 511 Geht<br />
man von einer internen Entscheidung <strong>der</strong> Pflegekassen (hier: Spitzenverband)<br />
nach vorangehen<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />
aus <strong>und</strong> betrachtet man den Erlass eines Verwaltungsaktes<br />
als typische Handlungsform <strong>der</strong> Verwaltung, die nicht einer<br />
ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, 512 ist es vertretbar, nicht nur<br />
die Ablehnung eines Vertragsabschlusses als Verwaltungsakt zu<br />
qualifizieren, son<strong>der</strong>n auch die positive Entscheidung, die durch<br />
den Abschluss des Vertrages umgesetzt wird, mit Verwaltungsaktsqualität<br />
zu belegen. 513 Das bedingt dann die Zuordnung als subor-<br />
509<br />
Auch unter Zugr<strong>und</strong>elegung <strong>der</strong> Entscheidung des BGH vom 05.06.1997, NJW 1998, 825, dürfte<br />
sich ein Rechtsweg-Zuständigkeitsstreit erledigen, da bei Streitigkeiten über den Sozialversorgungsvertrag<br />
das Schwergewicht des Rechtsstreits regelmäßig <strong>im</strong> SGB XI angesiedelt sein wird <strong>und</strong> sich<br />
damit auch nach dieser Rechtsprechung die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte ergibt, da es um die<br />
öffentlich-rechtliche Verpflichtung <strong>der</strong> Pflegekasse geht, die Versicherten mit Hilfsmitteln zu versorgen;<br />
zur gleichgelagerten Interpretation bei den Verträgen <strong>im</strong> SGB V unter V. 1.<br />
510<br />
Koordinationsrechtlich: Spellbrink in Hauck/Wilde § 73 SGB XI, Randnr. 7; Knittel in Krauskopf,<br />
aaO (Fußnote 507), Subordinationsrechtlich: Klückmann, aaO (Fußnote 441), Leitherer in Kasseler-<br />
Kommentar § 73 SGB XI Randnr. 7.<br />
511<br />
Siewert in Krause GK-SGB X/1, § 53, Randnr. 12 mwN.<br />
512<br />
Siehe oben Fußnote 506.<br />
513<br />
Wenn die Gesetzesbegründung davon spricht, beide Vertragsparteien stünden sich gleichberechtigt<br />
gegenüber (BR-Drucksache 505/93, Seite 137 ff.) ist damit nicht zwangsläufig die Statusentscheidung,<br />
son<strong>der</strong>n eher die Vereinbarung <strong>der</strong> Vertragsdurchführung (Modalitäten) gemeint.