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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 180<br />

richte vorgesehen wurde (§ 73 Abs. 2 SGB XI). Dies muss sich<br />

auch auf die Versorgungsverträge des 3. Abschnitts beziehen, denn<br />

es ist nicht ersichtlich, dass das Vertragsmodell des SGB XI, das<br />

abweichend vom Regelungsmodell des SGB V sich sowohl auf stationäre<br />

Pflegeeinrichtungen wie auch auf die Beziehung zu sonstigen<br />

Leistungserbringern erstreckt, in den weiteren Auswirkungen<br />

einer differenzierenden Betrachtung unterworfen werden sollte. Folgerichtig<br />

ist deshalb auch <strong>der</strong> Sozialversorgungsvertrag gemäß<br />

§ 78 Abs. 1 SGB XI mit Pflegehilfsmittellieferanten als öffentlichrechtlicher<br />

Vertrag zu qualifizieren. 509<br />

• Umstritten ist die weitere Zuordnung <strong>der</strong> Versorgungsverträge als<br />

koordinationsrechtliche o<strong>der</strong> subordinationsrechtliche öffentlichrechtliche<br />

Verträge. 510 Subordinationsrechtliche Verträge liegen<br />

dann vor, wenn sich die Vertragsparteien außerhalb des Vertrages<br />

in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüberstehen. 511 Geht<br />

man von einer internen Entscheidung <strong>der</strong> Pflegekassen (hier: Spitzenverband)<br />

nach vorangehen<strong>der</strong> Prüfung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

aus <strong>und</strong> betrachtet man den Erlass eines Verwaltungsaktes<br />

als typische Handlungsform <strong>der</strong> Verwaltung, die nicht einer<br />

ausdrücklichen Ermächtigung bedarf, 512 ist es vertretbar, nicht nur<br />

die Ablehnung eines Vertragsabschlusses als Verwaltungsakt zu<br />

qualifizieren, son<strong>der</strong>n auch die positive Entscheidung, die durch<br />

den Abschluss des Vertrages umgesetzt wird, mit Verwaltungsaktsqualität<br />

zu belegen. 513 Das bedingt dann die Zuordnung als subor-<br />

509<br />

Auch unter Zugr<strong>und</strong>elegung <strong>der</strong> Entscheidung des BGH vom 05.06.1997, NJW 1998, 825, dürfte<br />

sich ein Rechtsweg-Zuständigkeitsstreit erledigen, da bei Streitigkeiten über den Sozialversorgungsvertrag<br />

das Schwergewicht des Rechtsstreits regelmäßig <strong>im</strong> SGB XI angesiedelt sein wird <strong>und</strong> sich<br />

damit auch nach dieser Rechtsprechung die Zuständigkeit <strong>der</strong> Sozialgerichte ergibt, da es um die<br />

öffentlich-rechtliche Verpflichtung <strong>der</strong> Pflegekasse geht, die Versicherten mit Hilfsmitteln zu versorgen;<br />

zur gleichgelagerten Interpretation bei den Verträgen <strong>im</strong> SGB V unter V. 1.<br />

510<br />

Koordinationsrechtlich: Spellbrink in Hauck/Wilde § 73 SGB XI, Randnr. 7; Knittel in Krauskopf,<br />

aaO (Fußnote 507), Subordinationsrechtlich: Klückmann, aaO (Fußnote 441), Leitherer in Kasseler-<br />

Kommentar § 73 SGB XI Randnr. 7.<br />

511<br />

Siewert in Krause GK-SGB X/1, § 53, Randnr. 12 mwN.<br />

512<br />

Siehe oben Fußnote 506.<br />

513<br />

Wenn die Gesetzesbegründung davon spricht, beide Vertragsparteien stünden sich gleichberechtigt<br />

gegenüber (BR-Drucksache 505/93, Seite 137 ff.) ist damit nicht zwangsläufig die Statusentscheidung,<br />

son<strong>der</strong>n eher die Vereinbarung <strong>der</strong> Vertragsdurchführung (Modalitäten) gemeint.

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