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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 137<br />

die Leistungserbringung nicht offensichtlich sein, 381 dennoch<br />

lassen sich Bedenken bei einer solchen Drittwirkung von Vereinbarungen<br />

anführen, da mittels <strong>der</strong> Anerkennung letztlich einem<br />

zeitlich früher abgeschlossenen „Vertrag zu Lasten Dritter“ Geltung<br />

verschafft werden soll. 382 Mit dieser „Knebelung“ an Vereinbarungen<br />

zugunsten, wie zulasten, bzw. an gegenwärtige sowie<br />

auch an künftige Regelungen sei an Sittenwidrigkeit gemäß<br />

§ 138 BGB, zumindest <strong>im</strong> Hinblick auf Preise <strong>und</strong> Abrechnungsmodalitäten,<br />

aber auch an einen Verstoß gegen Art. 12 <strong>und</strong><br />

Art. 14 GG zu denken. 383 Dem ist entgegenzuhalten, dass die<br />

„Unterwerfung“ des Antragstellers freiwillig erfolgt <strong>und</strong> die Teilnahme<br />

an <strong>der</strong> Versorgung <strong>der</strong> GKV-Versicherten zwar einen<br />

Großteil des <strong>Heil</strong>mittelmarktes ausmacht, dass daneben jedoch<br />

<strong>der</strong> nicht vernachlässigbare Markt <strong>der</strong> Selbstzahler (Privatpatienten,<br />

aber auch GKV-Versicherte, z.B. ohne ärztliche Verordnung)<br />

besteht, so dass sich sowohl „Knebelung“ wie auch die Beschränkungen<br />

i.S. <strong>der</strong> Art. 12 <strong>und</strong> Art. 14 GG 384 durch das Abfor<strong>der</strong>n<br />

einer Anerkennungserklärung schon zur Sicherstellung<br />

aller Konditionen <strong>und</strong> einer Gleichbehandlung <strong>der</strong> GKV-<br />

Versicherten rechtfertigen lässt. Auch das wirtschaftliche Funktionieren<br />

des Gesamtsystems ist in die Betrachtung einzubezie-<br />

hen. 385<br />

Darüber hinaus ist die Anerkennungserklärung <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit § 125 SGB V zu sehen. Die Vereinbarungen zu den<br />

Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung, die <strong>im</strong> Hinblick auf eine qualitätsgesicherte<br />

Gleichbehandlung <strong>der</strong> Versicherten - <strong>und</strong> bezogen auf<br />

381<br />

Hauck/Haines, § 124 SGB V, Randnr. 5.<br />

382<br />

Heinze, in HS-KV, § 40 Randnr. 30.<br />

383<br />

Heinze, aaO (Fußnote 382), Randnr. 31, 32.<br />

384<br />

Vgl. unten IV.3.d).<br />

385<br />

Eine Grenze ist freilich dort zu ziehen, wenn z.B. mit unbedeutenden Verbänden Dumping-<br />

Preisvereinbarungen getroffen wurden, die über die Anerkennung zum Maßstab in <strong>der</strong> GKV gemacht<br />

werden sollen (Heinze, aaO (Fußnote 382), Randnr. 37; BSG SozR 3-2500 § 126 Nr. 2 Seite 18). In<br />

den hergebrachten Leistungssparten bei <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln wissen die vorhandenen Leistungserbringerverbände<br />

jedoch diese Gefahr zu verhin<strong>der</strong>n, so dass eine solche Situation, soweit ersichtlich,

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