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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 117<br />

kenkassen be<strong>im</strong> Vertragsschluss mit Leistungserbringern die Pluralität<br />

<strong>der</strong> Angebotsstruktur zu beachten haben, weil nur dadurch die Wahlfreiheit<br />

des Versicherten gewahrt werden könne. 330 Der Gesetzgeber<br />

setzt daher eine Wahlfreiheit voraus. Diese Wahlfreiheit ist für das Verhältnis<br />

zum Leistungserbringer zwingend erfor<strong>der</strong>lich <strong>und</strong> steht in enger<br />

Beziehung zu §§ 17 <strong>und</strong> 33 SGB I, 331 bzw. § 2 Abs. 2 SGB XI <strong>und</strong> § 9<br />

SGB IX. § 33 Satz 2 SGB I <strong>und</strong> § 9 Satz 1 SGB IX sind daher i.V.m. <strong>der</strong><br />

dem SGB V zugr<strong>und</strong>eliegenden Wertung des Leistungs-/Leistungserbringerrechts,<br />

das in § 2 Abs. 3 SGB V zum Ausdruck kommt <strong>und</strong><br />

letztlich auf Art. 2 Abs. 1 GG basiert, <strong>der</strong> Anknüpfungspunkt für das<br />

freie Wahlrecht <strong>der</strong> Krankenversicherten, das auch in Bezug (Beachtung<br />

<strong>der</strong> Vielfalt <strong>der</strong> Leistungserbringer) auf die zugelassenen <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong><br />

Hilfsmittelerbringer zur Anwendung kommt. 332<br />

Das freie Wahlrecht <strong>der</strong> Versicherten ergibt sich auch aus dem <strong>im</strong> Gesetz<br />

vorgesehenen <strong>Zulassungs</strong>system, das einen freien Wettbewerb<br />

unter allen zugelassenen Leistungserbringer <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> GKV-<br />

Versorgung för<strong>der</strong>n will. We<strong>der</strong> <strong>der</strong> verordnende Arzt noch die kostentragenden<br />

Krankenkassen sollen auf den Leistungsinhalt über die Auswahl<br />

des Leistungserbringers Einfluss nehmen können, da die Versorgung<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich über den „Markt“ <strong>der</strong> zugelassenen Leistungserbringer<br />

erfolgen muss. Findet sich <strong>im</strong> Gesetz keine Rechtsgr<strong>und</strong>lage für<br />

ein Recht, dem Versicherten einen best<strong>im</strong>mten Leistungserbringer vorzuschreiben,<br />

333 muss in Ansehung des dem Leistungserbringer zustehenden<br />

Gr<strong>und</strong>rechts aus Art. 12 GG, in das nur durch eine gesetzliche<br />

Regelung eingegriffen werden kann, <strong>und</strong> dem auf dem Markt <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

geltenden Wettbewerbsrecht gefolgert werden, dass ein<br />

330 BR-Drucksache 200/88.<br />

331 Vgl. Schulin in HS-KV § 6 RNr. 231 ff.<br />

332 Eichendorfer begründet das Wahlrecht zudem mit <strong>der</strong> Mündigkeit des Versicherten, eigenständig<br />

ein privatrechtliches Rechtsverhältnis zum Leistungserbringer eingehen zu können (Ausdruck <strong>der</strong><br />

Vertragsfreiheit/Abschlussfreiheit): SGb 2003, Seite 368.<br />

333 BGH-Urteil vom 28.04.1981: Ausnahme bei Vorliegen von sachlichen Gründen, insbeson<strong>der</strong>e aus<br />

ärztlicher Notwendigkeit (veröffentlicht: NJW 1981, Seite 2007 f) o<strong>der</strong> wie oben dargestellt be<strong>im</strong> Wie<strong>der</strong>einsatz<br />

von Hilfsmitteln; für eine Patientensteuerung verb<strong>und</strong>en mit einer Anbieterselektion: Geck,<br />

Seite 150; Einschränkungen des Wahlrechts bedürfen einer gesetzlichen Gr<strong>und</strong>lage: BSG-Urteil vom<br />

24.09.2002, Az.: B 3 A 1/02 R.

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