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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 77<br />

Fraglich ist, inwiefern solchen Rahmenempfehlungen <strong>im</strong> Leistungserbringerrecht<br />

verbindliche Wirkung zukommt. Im Hinblick<br />

auf die ebenfalls <strong>im</strong> SGB V vorgesehenen Rahmenvereinbarun-<br />

gen, 228 die für die Vertragschließenden verbindlichen Charakter<br />

haben, deutet bereits <strong>der</strong> Wortlaut darauf hin, dass Rahmenempfehlungen<br />

keine Rechtsverbindlichkeit gegenüber den Vertragspartnern<br />

auf Landesebene zukommen kann, zumal ihr Abschluss<br />

nicht rechtlich zwingend vorgeschrieben <strong>und</strong> deshalb <strong>der</strong> Abschluss<br />

von Rahmenempfehlungen auch nicht (z.B. über ein<br />

Schiedsamt) erzwingbar ist. Ihrem Rechtscharakter nach können<br />

Rahmenempfehlungen deshalb we<strong>der</strong> als Rechtsnormen noch<br />

als Allgemeinverfügungen qualifiziert werden, selbst wenn sie<br />

insgesamt auf öffentlich-rechtlicher Gr<strong>und</strong>lage abgeschlossen<br />

werden. 229 Rahmenempfehlungen können auch nicht isoliert gerichtlich<br />

angegriffen werden, son<strong>der</strong>n Angriffspunkt bieten lediglich<br />

die auf Landesebene abgeschlossenen Verträge, die sich auf<br />

Rahmenempfehlungen beziehen o<strong>der</strong> sie sogar übernehmen<br />

können. 230<br />

Ihrer Intention nach soll die Absprache zwischen den Empfehlungspartnern<br />

eine Verbesserung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit bei <strong>der</strong><br />

Leistungserbringung ermöglichen. Insoweit sind Maßnahmen zur<br />

Prüfung <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit durch die Kassenverbände vorgesehen,<br />

die auch Sanktionen, bis hin zum Regress, beinhalten.<br />

Auch <strong>der</strong> verordnende <strong>und</strong> überwachende Vertragsarzt soll stärker<br />

eingeb<strong>und</strong>en werden. 231 Der Gesetzgeber hat daher vor Abgabe<br />

einer entsprechenden Empfehlung die Einbeziehung <strong>der</strong><br />

228<br />

Neben dem mit den <strong>Heil</strong>mittelerbringern direkt gemäß § 125 Abs. 2 SGB V zu regelnden Bereich<br />

sind auch z.B. Strukturverträge gemäß § 73 a SGB V mit den Vertragsärzten möglich, die sich ebenfalls<br />

zur Sicherung von Qualität <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit auf den <strong>Heil</strong>mittelbereich beziehen können.<br />

Gleiches gilt <strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> integrierten Versorgung gemäß §§ 140a ff. SGB V.<br />

229<br />

Wolff-Bachof I, § 54 VI.<br />

230<br />

Vgl. unten Abschnitt V.<br />

231<br />

siehe Fußnote 228, bzw. oben unter b) bb).

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