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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 232<br />

liegt. 687 Diese vertraglichen Regelungen können neben <strong>der</strong> Vergütungsfrage<br />

688 auch Qualitätssicherungsmaßnahmen <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitskontrollen<br />

mit einschließen. Im Pflegeversicherungsrecht sind dies die Versorgungsverträge<br />

zu Pflegehilfsmitteln gem. § 78 SGB XI.<br />

Unabhängig von dieser Entwicklung ist in absehbarer Zukunft für deutsche<br />

Leistungserbringer 689 am gewachsenen <strong>Zulassungs</strong>- <strong>und</strong> Vertragssystem des<br />

SGB V <strong>und</strong> SGB XI festzuhalten. Die Regelungen des nationalen Gesetzgebers<br />

würden unter dem Aspekt <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

erst dann in Frage gestellt werden können, 690 wenn massive Verschiebungen<br />

<strong>im</strong> Markt <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> auftreten würden (Inlän<strong>der</strong>diskr<strong>im</strong>inierung).<br />

Nach dem allgemein anerkannten Gr<strong>und</strong>satz, dass das Gemeinschaftsrecht<br />

die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer<br />

Systeme <strong>der</strong> sozialen Sicherheit unberührt lässt 691 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tatsache, dass<br />

die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in erster Linie eine Koordinierung,<br />

nicht Harmonisierung <strong>der</strong> verschiedenen Regelungssysteme bewirken sollen,<br />

692 ergibt sich kein Handlungsbedarf für einen Verzicht auf die gewachsenen<br />

nationalen Elemente, wie insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />

<strong>im</strong> Recht <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel.<br />

Wenn einzelne ausländischer Anbieter, ggf. mit Hinweis auf die Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />

am innerdeutschen Markt partizipieren, können qualitätsgesicherte Struk-<br />

687<br />

§ 13 Abs. 4 SGB V n.F. grenzt den Kreis <strong>der</strong> in Betracht kommenden Leistungserbringer allerdings<br />

auf solche ein, <strong>der</strong>en Berufe durch EG-Richtlinien geregelt sind (für den <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelbereich<br />

sind dies: Physiotherapeuten, geprüfte Masseure, Krankengymnasten, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker,<br />

Orthopädiestechniker, Orthopädieschuhmacher <strong>und</strong> Orthopädiemechaniker-<br />

Bandagist) o<strong>der</strong> die <strong>im</strong> jeweiligen Krankenversicherungssystem zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten berechtigt<br />

sind.<br />

688<br />

Zum Preisniveau ausländischer Anbieter <strong>im</strong> Verhältnis zum inländischen Niveau <strong>und</strong> <strong>der</strong> dadurch<br />

entstehenden Wettbewerbsverzerrung: OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2004, Az.: 4 U 74/04.<br />

689<br />

Diese können sich nicht auf eine Beschränkung i.S. von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EGV berufen, wenn<br />

ihnen <strong>im</strong> Verhältnis zu ausländischen Anbietern gesteigerte Anfor<strong>der</strong>ungen auferlegt werden, da ein<br />

grenzüberschreiten<strong>der</strong> Anwendungsfall Tatbestandsvoraussetzung dieser Gr<strong>und</strong>freiheit ist (vgl. etwa<br />

EuGH-Urteil vom 17.06.1997, Slg. 1997 I, Seite 3395 ff., 3435 - Sodemare).<br />

690<br />

Auch <strong>der</strong> EuGH sieht eine Schwelle überschritten, wenn eine diskr<strong>im</strong>inierende Unterscheidung<br />

zwischen Inlän<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Angehörigen <strong>der</strong> übrigen Mitgliedsstaaten vorliegt (z.B. EuGH, Slg. 1991 I,<br />

Seite 4501 ff, 4524 - Paraschi), wobei <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Diskr<strong>im</strong>inierung auch in <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />

EuGH bislang nicht eindeutig geklärt wurde - Zechel, Seite 49.<br />

691<br />

Ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. etwa die Urteile Kohll, Decker, Duphar, (oben Fußnote<br />

656 <strong>und</strong> 679).<br />

692<br />

Vgl. Fußnote 624 <strong>und</strong> unter 2. a).

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