Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...
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Seite 232<br />
liegt. 687 Diese vertraglichen Regelungen können neben <strong>der</strong> Vergütungsfrage<br />
688 auch Qualitätssicherungsmaßnahmen <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeitskontrollen<br />
mit einschließen. Im Pflegeversicherungsrecht sind dies die Versorgungsverträge<br />
zu Pflegehilfsmitteln gem. § 78 SGB XI.<br />
Unabhängig von dieser Entwicklung ist in absehbarer Zukunft für deutsche<br />
Leistungserbringer 689 am gewachsenen <strong>Zulassungs</strong>- <strong>und</strong> Vertragssystem des<br />
SGB V <strong>und</strong> SGB XI festzuhalten. Die Regelungen des nationalen Gesetzgebers<br />
würden unter dem Aspekt <strong>der</strong> Gleichbehandlung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />
erst dann in Frage gestellt werden können, 690 wenn massive Verschiebungen<br />
<strong>im</strong> Markt <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> auftreten würden (Inlän<strong>der</strong>diskr<strong>im</strong>inierung).<br />
Nach dem allgemein anerkannten Gr<strong>und</strong>satz, dass das Gemeinschaftsrecht<br />
die Zuständigkeit <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten zur Ausgestaltung ihrer<br />
Systeme <strong>der</strong> sozialen Sicherheit unberührt lässt 691 <strong>und</strong> <strong>der</strong> Tatsache, dass<br />
die gemeinschaftsrechtlichen Regelungen in erster Linie eine Koordinierung,<br />
nicht Harmonisierung <strong>der</strong> verschiedenen Regelungssysteme bewirken sollen,<br />
692 ergibt sich kein Handlungsbedarf für einen Verzicht auf die gewachsenen<br />
nationalen Elemente, wie insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Zulassung <strong>der</strong> Leistungserbringer<br />
<strong>im</strong> Recht <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittel.<br />
Wenn einzelne ausländischer Anbieter, ggf. mit Hinweis auf die Gr<strong>und</strong>freiheiten<br />
am innerdeutschen Markt partizipieren, können qualitätsgesicherte Struk-<br />
687<br />
§ 13 Abs. 4 SGB V n.F. grenzt den Kreis <strong>der</strong> in Betracht kommenden Leistungserbringer allerdings<br />
auf solche ein, <strong>der</strong>en Berufe durch EG-Richtlinien geregelt sind (für den <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmittelbereich<br />
sind dies: Physiotherapeuten, geprüfte Masseure, Krankengymnasten, Hörgeräteakustiker, Orthopädiemechaniker,<br />
Orthopädiestechniker, Orthopädieschuhmacher <strong>und</strong> Orthopädiemechaniker-<br />
Bandagist) o<strong>der</strong> die <strong>im</strong> jeweiligen Krankenversicherungssystem zur Versorgung <strong>der</strong> Versicherten berechtigt<br />
sind.<br />
688<br />
Zum Preisniveau ausländischer Anbieter <strong>im</strong> Verhältnis zum inländischen Niveau <strong>und</strong> <strong>der</strong> dadurch<br />
entstehenden Wettbewerbsverzerrung: OLG Hamm, Urteil vom 21.09.2004, Az.: 4 U 74/04.<br />
689<br />
Diese können sich nicht auf eine Beschränkung i.S. von Art. 49 Abs. 1 Satz 1 EGV berufen, wenn<br />
ihnen <strong>im</strong> Verhältnis zu ausländischen Anbietern gesteigerte Anfor<strong>der</strong>ungen auferlegt werden, da ein<br />
grenzüberschreiten<strong>der</strong> Anwendungsfall Tatbestandsvoraussetzung dieser Gr<strong>und</strong>freiheit ist (vgl. etwa<br />
EuGH-Urteil vom 17.06.1997, Slg. 1997 I, Seite 3395 ff., 3435 - Sodemare).<br />
690<br />
Auch <strong>der</strong> EuGH sieht eine Schwelle überschritten, wenn eine diskr<strong>im</strong>inierende Unterscheidung<br />
zwischen Inlän<strong>der</strong>n <strong>und</strong> Angehörigen <strong>der</strong> übrigen Mitgliedsstaaten vorliegt (z.B. EuGH, Slg. 1991 I,<br />
Seite 4501 ff, 4524 - Paraschi), wobei <strong>der</strong> Begriff <strong>der</strong> Diskr<strong>im</strong>inierung auch in <strong>der</strong> Rechtsprechung des<br />
EuGH bislang nicht eindeutig geklärt wurde - Zechel, Seite 49.<br />
691<br />
Ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. etwa die Urteile Kohll, Decker, Duphar, (oben Fußnote<br />
656 <strong>und</strong> 679).<br />
692<br />
Vgl. Fußnote 624 <strong>und</strong> unter 2. a).