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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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3. Der Lieferungsvertrag bei Hilfsmitteln<br />

(SGB V <strong>und</strong> SGB XI)<br />

a) Schuldrechtliche Elemente<br />

Seite 105<br />

Im Gegensatz zur Dienstleistungserbringung bei <strong>Heil</strong>mitteln stehen bei<br />

<strong>der</strong> Versorgung mit Hilfsmittel die privatrechtlichen Instrumentarien von<br />

Kauf, Miete bzw. Leihe <strong>und</strong> Werkvertrag <strong>im</strong> Mittelpunkt. Auch für diesen<br />

Bereich gilt jedoch, dass <strong>der</strong> privatrechtlich zwischen Versichertem <strong>und</strong><br />

Leistungserbringer abgeschlossene Vertrag zu einem dreiseitigen Verhältnis<br />

wird, wenn <strong>der</strong> Versicherte be<strong>im</strong> Leistungserbringer die ärztliche<br />

Verordnung <strong>und</strong>/o<strong>der</strong> die Krankenversichertenkarte vorlegt. Insoweit<br />

ergeben sich daher für die Dreiseitigkeit <strong>der</strong> Beziehung gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

keine Unterschiede zur <strong>Heil</strong>mittelerbringung. Wird z.B. ein Hilfsmittel<br />

vom Versicherten bezogen, für das ein Festbetrag vereinbart wurde,<br />

<strong>der</strong> Leistungserbringer aber eine darüber hinausgehenden Betrag verlangt,<br />

dann bleibt <strong>der</strong> Versicherte Schuldner in Höhe des Differenzbe-<br />

trages. 300<br />

Im SGB XI dürfte <strong>der</strong> privatrechtliche Vertragsschluss durch den Versicherten<br />

eher die Ausnahme darstellen. Ausgehend vom Antragsprinzip<br />

gemäß § 33 Abs. 1 SGB XI ist zwar nach entsprechen<strong>der</strong> Bewilligung<br />

durch die Pflegekasse eine eigenständige Versorgung mit Pflegehilfsmitteln,<br />

wie bei <strong>der</strong> Krankenversicherung, denkbar; in <strong>der</strong> Praxis häufiger<br />

ist jedoch, dass die Pflegekasse direkt mit Leistungserbringern die<br />

Versorgung betroffener Versicherter organisiert. 301<br />

300 Vgl. oben II.3.e) dd), Seite 65 f.<br />

301 Zur kartellrechtlichen Problematik siehe unten VII.4.

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