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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 109<br />

fall zwar bislang den Regelfall darstellt, an<strong>der</strong>e Versorgungsformen über<br />

Miete <strong>und</strong> anschließendem Leihverhältnis gegenüber dem Versicherten<br />

keinesfalls ausgeschlossen sind, da dem Leistungsanspruch des<br />

Versicherten auch in dieser Rechtsform nachgekommen wird. Ist die<br />

Kasse jedoch lediglich Mieter/Leasingnehmer, so kann auch <strong>der</strong> Versicherte<br />

lediglich berechtigter Besitzer <strong>der</strong> Sache werden. 311<br />

c) Wie<strong>der</strong>verwertbarkeit/Leihe<br />

Bei haltbaren <strong>und</strong> damit mehrfach verwendbaren Hilfsmitteln kommt<br />

vorrangig eine leihweise Überlassung an die Versicherten in Betracht.<br />

Die Bewilligung einer Hilfsmittelneuversorgung über einen zugelassenen<br />

Leistungserbringer kann dem Versicherten also mit dem Hinweis<br />

auf eine Versorgung aus dem vorhandenen Bestand <strong>der</strong> Hilfsmittel bei<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse versagt werden o<strong>der</strong> eine Erstversorgung findet unter<br />

dem Aspekt einer zeitlich beschränkten Überlassung des Hilfsmittels<br />

statt. Dies ist insbeson<strong>der</strong>e bei größeren <strong>und</strong> damit auch teureren<br />

Hilfsmittel <strong>der</strong> Fall. 312 Die Krankenkasse schließt dabei, nach Genehmigung<br />

dieser Versorgungsart mit dem Versicherten einen Leihvertrag,<br />

bei dem die wesentlichen Vorschriften <strong>der</strong> §§ 598 ff. BGB zur Anwendung<br />

kommen. Insbeson<strong>der</strong>e die Verpflichtung zum vertragsgemäßen<br />

Gebrauch (§ 603 BGB) <strong>und</strong> die Rückgabepflicht gemäß § 604 BGB.<br />

Die Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit eines Hilfsmittels <strong>und</strong> damit die Mehrfachnutzung<br />

bedingt die Schaffung organisatorischer Voraussetzungen, die<br />

entwe<strong>der</strong> durch die Einbindung <strong>der</strong> Leistungserbringer o<strong>der</strong> in Eigenregie<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse erfolgt. Fraglich ist, ob sog. Selbstabgabestellen<br />

<strong>im</strong> Rahmen <strong>der</strong> Wie<strong>der</strong>verwendbarkeit eines Hilfsmittels zulässig sein<br />

311 Zum notwendigen Wandel in <strong>der</strong> Erwartungshaltung <strong>der</strong> Versicherten: Behrends, aaO (Fußnote<br />

302), <strong>der</strong> vom Regelfall „Eigentumserwerb des Versicherten“ ausging; zur Schadensersatzhaftung<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse, wenn das von <strong>der</strong> Krankenkasse gemietete Objekt von Versicherten nach Ablauf<br />

<strong>der</strong> Mietzeit nicht an den Leistungserbringer zurückgegeben wird: SG Wiesbaden, Az.: S 2 KR<br />

1261/00.<br />

312 Rollstühle, Krücken, Lifter, Pflegebetten etc. vgl. oben II.3.e) hh) <strong>und</strong> II.4 b) dd).

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