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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 142<br />

die Abgabe <strong>und</strong> Anpassung von Hilfsmitteln durch weniger qualifizierte<br />

Berufsgruppen in Betracht. Die Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

differenzieren drei Arten von Hilfsmittelgruppen.<br />

Während Hilfsmittel <strong>der</strong> Gruppe 1 eine handwerkliche Zurichtung<br />

erfor<strong>der</strong>n, ist für Hilfsmittel <strong>der</strong> Gruppe 2 lediglich eine behin<strong>der</strong>tenspezifische<br />

Anpassung <strong>und</strong> bei Gruppe 3 lediglich die Abgabe<br />

industriell vorgefertigter Produkte vorgesehen. Folgt man dieser<br />

differenzierten Betrachtung, sind unterschiedliche Anfor<strong>der</strong>ungen<br />

an die Qualifikation <strong>der</strong> <strong>Hilfsmittellieferanten</strong> zu stellen, abhängig<br />

von <strong>der</strong> Art des Hilfsmittels, das zur Auslieferung kommt. In jedem<br />

Fall einer Hilfsmittelbelieferung ist jedoch eine spezifische<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung mit dem Einzelfall erfor<strong>der</strong>lich, was zumindest<br />

eine qualifizierte Beratung <strong>und</strong> eine Unterweisung <strong>im</strong><br />

Gebrauch mitvoraussetzt. Deshalb ist auch bei industriell gefertigten<br />

Hilfsmitteln, die für einen breiten Personenkreis best<strong>im</strong>mt<br />

sind, allein die Herstellung noch nicht von einer Zulassung nach<br />

§ 126 SGB V abhängig; erst die Abgebenden müssen die <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen<br />

erfüllen (sog. Ges<strong>und</strong>heitsfachhandel).<br />

Je behin<strong>der</strong>tenspezifischer <strong>der</strong> Zuschnitt eines Hilfsmittels ist,<br />

desto qualifizierter sind die Anfor<strong>der</strong>ungen an den Kreis <strong>der</strong> Abgabeberechtigten,<br />

da sich dann <strong>der</strong> Bereich <strong>der</strong> bloßen Abgabe<br />

verlagert in die Bereiche <strong>der</strong> individuellen Anpassung o<strong>der</strong> gar<br />

Herstellung. Für Son<strong>der</strong>bereiche (z.B. Kunstaugen, Blindenführh<strong>und</strong>e<br />

etc.) gelten spezifische Anfor<strong>der</strong>ungen an die Hilfsmittelanbieter.<br />

402 Bei den einzelnen Berufsgruppen, insbeson<strong>der</strong>e den<br />

Ges<strong>und</strong>heitshandwerkern ist das jeweils einschlägige Berufsrecht<br />

für die Zulassung mitentscheidend (z.B. Meisterpräsenz <strong>im</strong><br />

Augenoptikerhandwerk bedeutet auch eine Anwesenheit des<br />

Meisters in Filialbetrieben). 403 Dabei haben die berufsrechtlichen<br />

Entscheidungen <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG für die Landesver-<br />

402<br />

Z.B. beinhaltet hier die Abgabe ganz beson<strong>der</strong>s auch die Schulung des Versicherten <strong>im</strong> Gebrauch<br />

(Umgang mit einem Blindenführh<strong>und</strong> – Rie<strong>der</strong>le, Seite 674 f.); vgl. Hauck/Haines § 126 SGB V,<br />

Randnr. 8.<br />

403<br />

Urteil des SG Stuttgart vom 22.01.2003, Az.: S 10 KR 5555/01; LSG Baden-Württemberg vom<br />

01.07.2003, Az.: L 11 KR 970/03.

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