10.01.2013 Aufrufe

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Seite 140<br />

darf, 392 entsprechende Berufspraxis aufweist <strong>und</strong> über einen<br />

leistungsfähigen Betrieb verfügt. 393 Erfor<strong>der</strong>lich ist eine ausreichende<br />

fachliche Qualifikation, die die Gewähr für eine fachk<strong>und</strong>ige<br />

Beratung <strong>und</strong> Herstellung bzw. Abgabe des Hilfsmittels bietet.<br />

394 Daneben ist eine gewisse Werkstattausrüstung sowie die<br />

Bereithaltung einer entsprechenden Angebotspalette erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Dennoch besteht für die <strong>Zulassungs</strong>instanz bei Anwendung <strong>der</strong><br />

unbest<strong>im</strong>mten Rechtsbegriffe ein Beurteilungsspielraum, <strong>der</strong> insbeson<strong>der</strong>e<br />

eine sachgerechte Entscheidung <strong>im</strong> Einzelfall ermöglichen<br />

soll. 395 Insoweit ist eine flexiblere Handhabung als bei<br />

§ 124 SGB V möglich, so dass hier zur Erreichung einer einheitlichen<br />

<strong>Zulassungs</strong>praxis den Empfehlungen <strong>der</strong> Spitzenverbände<br />

eine noch größere Bedeutung zukommt, als <strong>im</strong> <strong>Heil</strong>mittelbereich.<br />

396 Dabei ist insbeson<strong>der</strong>e dem ausdrücklich erwähnten<br />

Merkmal <strong>der</strong> „Wirtschaftlichkeit“ Rechnung zu tragen. D.h. bei<br />

392 Ein Hörgeräteakustikermeister bietet keine Gewähr für eine zweckmäßige, funktionsgerechte <strong>und</strong><br />

wirtschaftliche Versorgung, wenn er lediglich eine Teilzulassung zur Tinnitus-Versorgung beantragt,<br />

da insoweit kein Berufsbild eines „Tinnitus-Hörgeräteakustikers“ existiere. Ein Anspruch auf Teilzulassung<br />

wurde vom LSG NRW verneint (Urteil vom 08.03.2001, Az.: L 16 KR 74/00). Eher erweiternd<br />

das BVerfG <strong>im</strong> Hinblick auf Art. 12 GG: ein nichtärztlicher Leistungserbringer (Optiker) kann auch für<br />

bislang den Ärzten vorbehaltene <strong>Heil</strong>behandlungen zugelassen werden (Augeninnendruckmessung) -<br />

Urteil vom 07.08.2000, Az.: 1 BvR 254/99.<br />

393 Ob eine Zulassung gemäß § 126 SGB V auch die Berechtigung zum Internet-Vertrieb mitumfasst<br />

ist streitig, da die Hilfsmittelabgabe Anpassung, Kontrolle <strong>und</strong> Ausbildung <strong>im</strong> Gebrauch mitumfasst,<br />

was bei einem Versandhandel nicht zwangsläufig gewährleistet ist. Für den Versandhandel von Bandagen<br />

hat das LG Kiel entschieden, dass bei <strong>der</strong> Abgabe von Standardgrößen die Anpassung gewährleistet<br />

sei, da die Feinanpassung <strong>der</strong> Versicherte durch Klettverschlüsse selbst vornehmen könne;<br />

auch sei bei Rücksendung eine Än<strong>der</strong>ung, Instandsetzung o<strong>der</strong> Ersatzbeschaffung möglich; die<br />

Ausbildung <strong>im</strong> Gebrauch sei via E-mail o<strong>der</strong> telefonisch möglich (Urteil vom 06.06.2002, Az.: 15 O<br />

245/01). Für Standard-Bandagen mag diese Begründung zutreffen, auf individuell zugeschnittene<br />

Hilfsmittel ist sie keinesfalls übertragbar.<br />

394 Die fachliche Qualifikation ist dabei nicht auf die hergebrachten Berufsbil<strong>der</strong> <strong>der</strong> Handwerksordnung<br />

beschränkt. Deshalb kommen gr<strong>und</strong>sätzlich auch z.B. Augenärzte für die Abgabe von Kontaktlinsen<br />

in Betracht, auch wenn dies gr<strong>und</strong>sätzlich zur typischen Tätigkeit eines Augenoptikers nach <strong>der</strong><br />

Verordnung über das Berufsbild <strong>und</strong> den Prüfungsanfor<strong>der</strong>ungen in <strong>der</strong> Meisterprüfung gehört (vgl.<br />

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.12.1996, Az.: L 5 K 56/95) - Bei <strong>Heil</strong>mitteln ebenfalls erweiternd<br />

oben unter 3.a) aa).<br />

395 Zur uneingeschränkten Rechtskontrolle vgl. oben Fußnote 373, wovon auch hier auszugehen ist.<br />

Zum Recht <strong>der</strong> Krankenkassenverbände, Innungen <strong>und</strong> Innungsverbände mit <strong>der</strong> gutachterlichen<br />

Überprüfung <strong>der</strong> <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen zu beauftragen vgl. Beuthien/Sponer, Seite 5 f.<br />

396 Z.B. bei <strong>der</strong> Best<strong>im</strong>mung von <strong>Zulassungs</strong>voraussetzungen, wenn keine einschlägigen Ausbildungen<br />

vorgewiesen werden können <strong>und</strong> eine Kompensation durch Erfahrungswissen geltend gemacht<br />

wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!