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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 245<br />

ge Abwicklung festgelegt wird 736 , was aber von einer konkreten Beschaffung<br />

unabhängig ist <strong>und</strong> abstrakt für eine Mehrzahl von Fällen erfolgt,<br />

die <strong>im</strong> weiteren Verlauf gr<strong>und</strong>sätzlich nicht mehr <strong>im</strong> direkten Einflussbereich<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse liegen <strong>und</strong> - unabhängig davon - das<br />

Handeln <strong>der</strong> Krankenkasse best<strong>im</strong>mt ist durch die öffentlich-rechtlichen<br />

Vorgaben <strong>der</strong> Sicherstellung, des Wirtschaftlichkeitsgebots, des Gr<strong>und</strong>satzes<br />

<strong>der</strong> Beitragssatzstabilität, des Willkürverbots gegenüber den<br />

Leistungserbringern 737 (dies schließt ein Diskr<strong>im</strong>inierungsverbot mit<br />

ein) <strong>und</strong> <strong>der</strong> Beachtung des Wahlrechts des Versicherten. Eine dem<br />

Kartellrecht zuwi<strong>der</strong>laufende Rechtslage ist daher nach den allgemeinen<br />

öffentlich-rechtlichen bzw. konkreten sozialversicherungsrechtlichen<br />

Vorgaben nicht vorhanden.<br />

Unabhängig davon hat die EuGH-Rechtsprechung die Unternehmenseigenschaft<br />

von Sozialversicherungsträgern (insbeson<strong>der</strong>e bei <strong>der</strong> gesetzlichen<br />

Krankenversicherung <strong>im</strong> Zusammenhang mit <strong>der</strong> Festsetzung<br />

von Festbeträgen) ausdrücklich verneint, wenn sie ihrer gesetzlichen<br />

Aufgabenerfüllung nachkommen, 738 da sie dann keine Tätigkeit<br />

wirtschaftlicher Natur ausüben; Systeme <strong>der</strong> sozialen Sicherheit, die<br />

durch fehlendes Gewinnstreben <strong>und</strong> <strong>der</strong> Verfolgung eines sozialen Ziels<br />

bzw. <strong>der</strong> Anwendung des Solidaritätsgedankens gekennzeichnet seien,<br />

unterschieden sich durch die Merkmale Versicherungspflicht, Finanzausgleiche,<br />

beitragsunabhängige Leistungserbringung, Risikoverteilung<br />

nach dem Solidaritätsprinzip, bzw. Umlageverfahren in wesentlichen<br />

Elementen von privaten Versicherungselementen. Da die gesetzliche<br />

Kranken- <strong>und</strong> Pflegeversicherung in <strong>der</strong> BRD auch <strong>im</strong> Zusammenhang<br />

mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln von diesen Elementen geprägt ist, kann nicht<br />

736 Vgl. oben II.3.b) cc) <strong>und</strong> dd) sowie V.<br />

737 Krankenkassen o<strong>der</strong> ihre Verbände unterliegen als Körperschaften des öffentlichen Rechts <strong>und</strong><br />

damit als Teil <strong>der</strong> vollziehenden Gewalt i.S.v. Art. 1 Abs. 3 GG <strong>und</strong> Art. 20 Abs. 3 GG einer unmittelbaren<br />

Gr<strong>und</strong>rechtsbindung (siehe oben V.3.b)); vgl. BSG SozR 3-2500, § 124 SGB V Nr. 2. Darüber<br />

hinaus ist die wettbewerbsrechtliche Chancengleichheit <strong>der</strong> Leistungserbringer auch aus dem sozialversicherungsrechtlichen<br />

Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß § 2 Abs. 1 SGB V ableitbar (Beuthien, MedR<br />

94, Seite 253 ff., 259).<br />

738 Urteil vom 16.03.2004 (AOK-B<strong>und</strong>esverband ./. Ichthyol u.a.): Fußnoten 728, 731, 733; aber auch<br />

EuGH-Urteil vom 17.02.1993 (Poucet et Pistre), NJW 1993, Seite 2597 <strong>und</strong> EuGH-Urteil vom<br />

16.11.1995 (fé<strong>der</strong>ation franÇaise), Slg 1995, Seite 1

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