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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 210<br />

seitige Regelungskomplexe, die nicht dem <strong>Vertragsrecht</strong>, son<strong>der</strong>n dem<br />

Wirtschaftlichkeitsgr<strong>und</strong>satz <strong>im</strong> weiteren Sinne zuzuordnen sind <strong>und</strong><br />

nicht zwangsläufig zum Leistungserbringerrecht gerechnet werden<br />

müssen, hinsichtlich <strong>der</strong> Zuschussregelung sogar eindeutig nicht hierzu<br />

gerechnet werden können. 611 Der Gesetzgeber hat insoweit die <strong>im</strong><br />

SGB V vorhandene systematisch besser vorgenommene Aufteilung von<br />

Leistungs- <strong>und</strong> Leistungserbringerrecht <strong>im</strong> SGB XI nicht fortgesetzt. 612<br />

Soweit einseitige Festbetragsfestsetzungen nicht vorgenommen wurden,<br />

sind vertragliche Vereinbarungen <strong>im</strong> Sozialversorgungsvertrag zur<br />

Vergütung möglich, die analog zu § 125 Abs. 2 bzw. § 127 Abs. 1 <strong>und</strong><br />

Abs. 2 SGB V als Höchstpreisregelungen zu qualifizieren sind.<br />

c) Ausleihe von Pflegehilfsmitteln (§ 78 Abs. 4 SGB XI)<br />

Die in § 78 Abs. 4 SGB XI vorgesehene Regelung zur Ausleihe enthält<br />

mit <strong>der</strong> vorgesehenen vertraglichen Vereinbarung sowohl eine Ermächtigung<br />

<strong>der</strong> Pflegekassen zur eigenhändigen Leistungserbringung (Vereinbarung<br />

<strong>der</strong> Landesverbände <strong>der</strong> Pflegekassen untereinan<strong>der</strong>) als<br />

auch eine Regelung des Leistungserbringerrechts, indem die Ausleihe<br />

mit den Pflegeeinrichtungen vertraglich vereinbart werden kann. 613<br />

D.h., dass nicht die Hersteller <strong>und</strong> Vertreiber von Pflegehilfsmitteln,<br />

son<strong>der</strong>n die die Hilfsmittel einsetzenden Pflegeeinrichtungen für eine<br />

Mehrfachnutzung <strong>und</strong> damit als kostendämpfen<strong>der</strong> Faktor für die Pflegekassen<br />

in Betracht kommen. Als Vertragspartner stehen daher sowohl<br />

die ambulanten (Pflegedienste) wie die stationären (Pflegehe<strong>im</strong>e)<br />

Pflegeeinrichtungen zur Verfügung (§ 71 SGB XI) - mithin die Leistungserbringer<br />

<strong>der</strong> Pflegeleistungen, die sich selbst die Pflegehilfsmittel<br />

beschaffen müssen, da <strong>der</strong>en Einsatz generell zur ordnungsgemäßen<br />

chend §§ 154, 155 BGB als beendet gelten muss, mithin also auch die Zulassung entfallen würde<br />

(vgl. BSG SozR 3-2500 § 132a Nr. 1, Seite 5).<br />

611<br />

Im Einzelnen bereits oben II.4.b) gg) <strong>und</strong> hh).<br />

612<br />

„Bewusst eingesetzte Unklarheit“; Neumann, HS-Pflege, § 21, Randnr. 46 mit Hinweis auf Ebsen,<br />

HS-KV, § 7, Randnr. 10.<br />

613<br />

Gemeint sind die nach § 72 Abs. 1 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtungen; vgl. Schulin VSSR<br />

1994, Seite 293.

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