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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 114<br />

Diese Ansprüche können in <strong>der</strong> Praxis jedoch nur eingeschränkt wahrgenommen<br />

werden. Was bewirkt ein Gewährleistungsanspruch des Versicherten,<br />

wenn <strong>der</strong> Leistungserbringer sein Geld längst von <strong>der</strong> Krankenkasse überwiesen<br />

erhalten hat? An<strong>der</strong>erseits sind solche vertraglichen Auseinan<strong>der</strong>setzungen<br />

zwischen Versicherten <strong>und</strong> Leistungserbringern nach den Vorstellungen<br />

des Leistungsrechts <strong>im</strong> SGB V nicht gewollt (unbenommen <strong>der</strong> Ansprüche<br />

des Versicherten nach § 823 BGB o<strong>der</strong> Produkthaftungsgesetz bzw. dem<br />

MPG). Kranken- bzw. Pflegekassen trifft eine eigene Verantwortung bei <strong>der</strong><br />

Leistungserbringung, denn nur bei ordnungsgemäßer Erfüllung des<br />

Dienstleistungs-/Lieferungsvertrages erlischt <strong>der</strong> Leistungsanspruch des Versicherten.<br />

Die Überlagerung mit Vorschriften des SGB V, die <strong>im</strong> Ergebnis dazu führen,<br />

dass mit Vorlage <strong>der</strong> KV-Karte die Krankenkasse/Pflegekasse zur Kostentragung<br />

verpflichtet wird <strong>und</strong> diese damit ihrem gegen sie gerichteten Leistungsanspruch<br />

nachkommt, muss <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong> Leistungsstörungen ebenfalls dazu<br />

führen, dass die Krankenkasse/Pflegekasse mitverantwortlich für die<br />

durchgeführte Leistungserbringung ist <strong>und</strong> damit auch Anspruchsinhaber für<br />

evtl. sich ergebende vertragliche Gewährleistungsansprüche wird. Das heißt,<br />

wird von Versicherte die Qualität <strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>der</strong> Krankenkasse<br />

o<strong>der</strong> Pflegekasse gegenüber bemängelt, so kann darin die Abtretung <strong>der</strong> be<strong>im</strong><br />

Versicherten entstandenen zivilrechtlichen Ansprüche enthalten sein mit <strong>der</strong><br />

Folge, dass Kranken- <strong>und</strong> Pflegekassen für die Geltendmachung entsprechen<strong>der</strong><br />

Ansprüche zuständig werden. 326 Da insoweit das Gesamtverhalten<br />

des Leistungserbringers zu bewerten ist, fällt den Kassen ein Ermessen zu,<br />

diese Verstöße bei <strong>der</strong> Leistungserbringung weiterzuverfolgen. Dies kann sowohl<br />

einzelfallbezogen dadurch erfolgen, dass konkrete Gewährleistungsansprüche<br />

gegenüber den Leistungserbringern geltend gemacht o<strong>der</strong>, dass (z.B.<br />

gegenüber Leistungserbringern <strong>und</strong> Herstellern vgl. R<strong>und</strong>schreiben des B<strong>und</strong>esversicherungsamtes,<br />

Az.: II5-5710-1492/2001 vom 02.12.2003; vgl. auch Eichenhofer, aaO (Fußnote 322), Seite 366.<br />

326 Bei He<strong>im</strong>bewohnern kann sich ein Anspruch auch aus positiver For<strong>der</strong>ungsverletzung gegen den<br />

He<strong>im</strong>träger richten, wenn Hilfsmittel eingesetzt werden, die nicht dem anerkannten Stand fachlicher<br />

Erkenntnisse - § 28 Abs. 3 SGB XI - entsprechen (Landgericht Berlin, Urteil vom 24.07.2003, Az.: 31<br />

O 17/03).

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