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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 233<br />

turen, zumal wenn sie auf Wesenselementen des deutschen Ges<strong>und</strong>heitssystems,<br />

wie dem Sachleistungsprinzip, basieren, nicht vorschnell aufgegeben<br />

werden. Zumal dann nicht, wenn <strong>der</strong> Gesetzgeber, wie mit dem GMG geschehen,<br />

den beschriebenen leistungsrechtlichen <strong>und</strong> leistungserbringerrechtlichen<br />

Anfor<strong>der</strong>ungen, die sich aus <strong>der</strong> Rechtsprechung des EuGH ableiten lassen,<br />

Rechnung getragen hat. 693<br />

Nur längerfristig könnte <strong>der</strong> Einfluss des pr<strong>im</strong>ären Europarechts insbeson<strong>der</strong>e<br />

auch das Leistungserbringerrecht verän<strong>der</strong>n <strong>und</strong> bisher praktizierte Schranken<br />

aufweichen. 694 Der gesamte Ges<strong>und</strong>heitsmarkt könnte sich angleichen <strong>und</strong><br />

stärker liberalisiert werden, so dass sowohl Krankenkassen über dieses Wirtschaftlichkeitspotential<br />

Vorteile ziehen, wie auch Leistungserbringer durch<br />

Dienstleistungs-, Nie<strong>der</strong>lassungs- <strong>und</strong> Warenfreiheiten sowie Versicherte von<br />

<strong>der</strong> Angebotserweiterung profitieren könnten - auch wenn dies ggf. auf Kosten<br />

einzelner in Deutschland gewachsener Qualitätskomponenten gehen wür-<br />

de. 695<br />

693 Vgl. Fußnote 672.<br />

694 Öffentliche Dienstleistungsmonopole <strong>und</strong> nationale Steuerungsmechanismen werden sich als<br />

zweifelhaft erweisen (vgl. Pitschas in Ebsen, Seite 98), so dass letztendlich auch <strong>der</strong> Sicherstellungsauftrag<br />

<strong>der</strong> Krankenkasse berührt wird.<br />

695 Im Hinblick auf die zahnärztliche Dienstleistung sieht <strong>der</strong> EuGH den Qualitätsstandard innerhalb<br />

<strong>der</strong> EU-Mitgliedsstaaten als gesichert an. Damit dürfte dies auch für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> <strong>Hilfsmittellieferanten</strong><br />

gelten, zumal hier eher vergleichbare Standards bestehen, als z.B. <strong>im</strong> Bereich <strong>der</strong><br />

Rehabilitationsleistungen (vgl. von Maydell, VSSR 1999, Seite 16 <strong>und</strong> oben Fußnote 664); zur Ablehnung<br />

eines Kostenerstattungsanspruchs für <strong>im</strong> Ausland in Anspruch genommene <strong>Heil</strong>mittelbehandlung<br />

wegen fehlen<strong>der</strong> qualifizierter Leistungserbringung <strong>und</strong> gebotener Kostenbegrenzung: LSG Baden-Württemberg,<br />

Urteil vom 27.09.2002, Az.: L 4 KR 5020/00, sowie BSG-Urteil vom 13.07.2004<br />

(Az.: B 1 KR 33/02 R): Zurückverweisung zur Sachaufklärung an das LSG, ob die für in Spanien behandelnden<br />

Physiotherpeuten geltenden Regelungen Gegenstand <strong>der</strong> EG-Richtlinie 92/51 sind (siehe<br />

Fußnote 687) <strong>und</strong> ob die behandelnden Therpeuten die darin aufgestellten Qualitätsanfor<strong>der</strong>ungen<br />

erfüllen. Das Verhältnis von einem möglichen Kostenerstattungsanspruch nach pr<strong>im</strong>ärem Europarecht<br />

<strong>und</strong> dem Sachleistungsanspruch aus <strong>der</strong> EWG-Verordnung 1408/71 wird in <strong>der</strong> Entscheidung offen<br />

gelassen.

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