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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 187<br />

V. Das die Zulassung ergänzende <strong>Vertragsrecht</strong><br />

mit den Leistungserbringern<br />

1. Rechtliche Zuordnung <strong>der</strong> Verträge <strong>im</strong> SGB V<br />

Nach § 125 <strong>und</strong> § 127 SGB V schließen Krankenkassenseite <strong>und</strong> Leistungserbringerseite<br />

Rahmenempfehlungen <strong>und</strong> Verträge über Einzelheiten <strong>der</strong> Versorgung<br />

mit <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Hilfsmitteln sowie über Preise <strong>und</strong> <strong>der</strong>en Abrechnung.<br />

Diese neben <strong>der</strong> Gr<strong>und</strong>entscheidung „Zulassung“ vorhandene zweite Ebene<br />

<strong>der</strong> Beziehung zu den Leistungserbringern dient <strong>der</strong> näheren Ausgestaltung<br />

vorhersehbarer Modalitäten <strong>der</strong> Leistungserbringung. 532 Eine Verknüpfung<br />

bei<strong>der</strong> Ebenen erfolgt durch die Anerkennung dieser Vereinbarungen als <strong>Zulassungs</strong>voraussetzung.<br />

533 Dabei bleiben beide Ebenen jedoch von <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Leistungserbringung getrennt <strong>und</strong> definieren lediglich den abstrakten<br />

Rahmen, dass <strong>und</strong> wie eine solche – von Versicherten anzustoßende –<br />

Versorgung erfolgen kann. Die durch Vertrag auf Landesebene festzulegende<br />

Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen einzelner Krankenkasse <strong>und</strong><br />

Leistungserbringer enthält dabei Einzelheiten <strong>der</strong> Leistungserbringung <strong>und</strong><br />

konkretisiert den durch das Leistungsrecht vorgegebenen Leistungsanspruch<br />

des Versicherten, 534 <strong>der</strong> vom Leistungserbringer in dieser vorgegebenen Weise<br />

zu erfüllen ist. Als Gegenanspruch wird <strong>der</strong> Vergütungsanspruch des Leis-<br />

532 Dabei ist <strong>der</strong> Statusakt Zulassung gr<strong>und</strong>sätzlich von bestehenden o<strong>der</strong> künftig abzuschließenden<br />

Verträgen unabhängig. Eine Verknüpfung ist dann zwingend, wenn mit einzelnen Leistungserbringern<br />

Verträge abgeschlossen werden sollen; dann ist eine gleichzeitig auszusprechende <strong>Zulassungs</strong>entscheidung<br />

erfor<strong>der</strong>lich (z.B. Verträge mit Blindenführschulen zur Versorgung von Versicherten mit<br />

Blindenführh<strong>und</strong>en, Rie<strong>der</strong>le, Seite 675).<br />

533 Vgl. oben IV.3.a) dd) <strong>und</strong> 3.b) cc).<br />

534 Z.B. weitere Konkretisierung des Leistungsumfangs von <strong>Heil</strong>mitteln, die in den Richlinien des B<strong>und</strong>esausschusses<br />

<strong>der</strong> Ärzte <strong>und</strong> Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. Abs. 6 SGB V<br />

aufgeführt sind; dabei ging <strong>der</strong> Entscheidung des B<strong>und</strong>esausschusses bereits eine Prüfung zur ausreichenden,<br />

zweckmäßigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung sowie zur Einführung neuer Hilfsmittel<br />

voraus (§ 92 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 2 <strong>und</strong> § 70 bzw. § 138 SGB V).

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