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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 201<br />

se ab <strong>und</strong> ist daher zwingende Voraussetzung für das sich zeitlich<br />

nachfolgend anschließende Ausschreibungsverfahren auf<br />

Krankenkassenebene. 581 Mit dem Hinweis auf eine öffentliche<br />

Ausschreibung könnte das förmliche Vergaberecht mit den<br />

Rechtsquellen VOL (Verdingungsordnung für Leistungen), GWB<br />

(Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) <strong>und</strong> VGV (Verordnung<br />

über die Vergabe öffentlicher Aufträge) zur Anwendung<br />

kommen. 582 Im Fall des § 127 Abs. 2 SGB V liegt jedoch kein<br />

Beschaffungsvorgang <strong>im</strong> Sinne dieser Vorschriften vor. Der Leistungserbringer<br />

erhält keine Zusage zur Abnahme von Hilfsmitteln,<br />

son<strong>der</strong>n ihm wird lediglich die Möglichkeit eröffnet, gr<strong>und</strong>sätzlich<br />

Hilfsmittel zu den von ihm angebotenen Preis an Versicherte<br />

abzugeben. 583 Damit wird nur die preisliche Modalität <strong>der</strong><br />

Leistungserbringung festgeschrieben. Um die vorgesehene öffentliche<br />

Ausschreibung rechtssicher nach objektiven Kriterien<br />

durchzuführen, die Elemente wie Dokumentation <strong>und</strong> Nachvollziehbarkeit<br />

<strong>der</strong> Auswahlentscheidung (Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz<br />

<strong>und</strong> Transparenzgr<strong>und</strong>satz müssen gewahrt sein) enthält,<br />

empfiehlt sich jedoch eine Anlehnung an den Vorgaben <strong>der</strong><br />

VOL/A. 584 Die Bekanntgabe <strong>der</strong> objektiven Auswahlkriterien ist<br />

581 Verweigern die Verbände <strong>der</strong> Leistungserbringer einen Rahmenvertrag o<strong>der</strong> eine Preisvereinbarung<br />

gemäß § 127 Abs. 1 SGB V, ist das vom Gesetzgeber vorgesehene Ausschreibungsverfahren so<br />

nicht durchführbar. Diese sich aus dem Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift zwingend ergebende zeitliche Stufenfolge<br />

bildet nicht den möglicherweise vorhandenen Willen des Gesetzgebers ab, den Krankenkassen<br />

die Möglichkeit zu eröffnen, in jedem Fall zur Verbesserung von Qualität <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit verstärkt<br />

Verträge mit einzelnen Leistungsanbietern zu ermöglichen. In <strong>der</strong> Begründung zum Arbeitsentwurf<br />

des GMG war dies ausdrücklich formuliert, <strong>im</strong> Wortlaut <strong>der</strong> Vorschrift fand dies jedoch keinen<br />

Nie<strong>der</strong>schlag.<br />

582 Der Begriff des Vergaberechts umfasst die Gesamtheit aller Vorschriften, die dem Staat <strong>und</strong> seinen<br />

Institutionen vorschreiben, wie beauftragte Leistungen gegen Entgelt abzuwickeln sind (Beschaffungsvorgänge).<br />

583 Ergebnis des Ausschreibungsverfahrens sind Vertragsabschlüsse mit allen Leistungserbringern,<br />

die Angebote unterhalb des Preisniveaus <strong>der</strong> Verträge nach § 127 Abs. 1 SGB V abgegeben habe<br />

(arg. „hierzu“ in § 127 Abs. 2 Satz 2 SGB V). Lediglich ein Vertragsabschluss mit dem günstigsten<br />

Anbieter wäre unzulässig.<br />

584 Ebenso Koenig/Engelmann/Hentschel, Seite 194; Gesetzliche Krankenkassen sind keine öffentlichen<br />

Auftraggeber, so dass die Vorschriften <strong>der</strong> GWB nicht anwendbar sind. Als Teil <strong>der</strong> mittelbaren<br />

Staatsverwaltung unterliegen die gesetzlichen Krankenkassen als Selbstverwaltungskörperschaften<br />

lediglich einer staatlichen Rechts-, nicht jedoch einer Fachaufsicht <strong>im</strong> Sinne des § 98 Nr. 2 GWB -<br />

insbeson<strong>der</strong>e nicht in dem hier durch den Gesetzgeber neu geschaffenen Freiraum (vgl. Beschluss<br />

des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 24.05.2004, Az.: Verg 006/04 <strong>und</strong> Kingreen, Wettbewerbsrechtliche<br />

Aspekte des GMG, Seite 191 ff. <strong>und</strong> <strong>der</strong>s., Vergaberechtliche Anfor<strong>der</strong>ungen an die<br />

sozialrechtliche Leistungserbringung, Seite 660 ff., 664).

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