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Zulassungs- und Vertragsrecht der Heil- und Hilfsmittellieferanten im ...

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Seite 78<br />

Kassenärztlichen B<strong>und</strong>esvereinigung (KBV) vorgeschrieben, <strong>der</strong>en<br />

Stellungnahme in den Entscheidungsprozeß <strong>der</strong> Empfehlungspartner<br />

miteinzubeziehen ist. Ein Vetorecht <strong>der</strong> KBV besteht<br />

jedoch insoweit nicht.<br />

Rahmenempfehlungen sind daher für die Vertragspartner auf<br />

Landesebene Vorgaben, <strong>der</strong>en Beachtung sinnvoll <strong>und</strong> wünschenswert<br />

<strong>im</strong> Hinblick auf eine b<strong>und</strong>esweit einheitliche qualitätsorientierte<br />

<strong>und</strong> wirtschaftliche Leistungserbringung ist.<br />

ll) Preisvergleiche<br />

Zur Erzielung von Markttransparenz konnten gemäß § 127<br />

Abs. 3 SGB V a.F. die Krankenkassen Preisvergleiche über<br />

Hilfsmittel durchführen <strong>und</strong> sowohl Versicherte wie auch Ärzte<br />

über preisgünstige Versorgungsmöglichkeiten <strong>und</strong> über zugelassene<br />

Leistungserbringer informieren, die bereit sind zum<br />

Festbetrag zu liefern. Diese Informationsmöglichkeit wurde durch<br />

das GMG seit 01.01.2004 erweitert. Neben die Informationen zur<br />

Festbetragsabgabe gem. § 127 Abs. 2 Satz 3 SGB V treten die<br />

Informationen zu Durchschnittspreisen <strong>und</strong> den Anbietern, die<br />

unter diesem Preis anbieten (§ 127 Abs. 3 Sätze 1 <strong>und</strong> 5 SGB V<br />

n.F.). Diese Informationen dienen auch dem sozialversicherungsrechtlichen<br />

Auftrag an die Krankenkassen, auf eine wirtschaftliche<br />

Versorgung i.S.v. § 12 Abs. 1 SGB V zu achten -<br />

nicht intendiert ist hier eine allgemeine Verbraucherschutzmaßnahme<br />

i.S. einer Vermögenswahrnehmung zugunsten <strong>der</strong> Versicherten.<br />

Die Neuregelung in § 127 Abs. 3 SGB V deckt dabei<br />

sowohl Informationen auf konkrete Anfragen ab, wie auch ein aktives<br />

Informieren durch Anschreiben, Veröffentlichungen in<br />

Hauszeitschriften o<strong>der</strong> auf sonstige Weise. Die rechtliche Problematik<br />

liegt in <strong>der</strong> Abgrenzung zwischen zulässiger Information<br />

<strong>und</strong> wettbewerbswidriger Empfehlung unter Bevorzugung bzw.

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